Erwägungen (77 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist einzutreten.
E. 2 Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Höhe der aus- zurichtenden Invalidenrente. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 2.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung) wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie
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zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Seit 1. Januar 2022 ist die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs im auf diesen Zeitpunkt neu eingefügten Art. 28b IVG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung entspricht bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inva- liditätsgrad unter 50 Prozent gelten die in Abs. 4 festgelegten prozentualen Anteile.
E. 2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).
E. 3 Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]).
E. 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in wel- chem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits- unfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschät- zung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gal- len 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
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ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; zum Ganzen BGer 9C_478/2019 vom 30.09.2019 E. 3.1). Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Be- weisthemen, Indizien) beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas- tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Solche Leiden sind grundsätzlich einem entsprechenden strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Davon kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, beispielsweise wenn im Rahmen beweiswerti- ger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 418 E. 7.1).
E. 3.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der So- zialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü- fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
E. 3.3 Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; zum Ganzen BGer 9C_478/2019 vom 30.09.2019 E. 3.1).
E. 3.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen (vergleiche die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen).
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E. 3.4.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperso- nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei- ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGer 8C_549/2019 vom 26.11. 2019 E. 3.2).
E. 3.4.2 Bei den Ausführungen von RAD-Ärzten ohne eigene Untersuchung (Art. 54a IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) handelt es sich (lediglich) um Empfeh- lungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (BGer 9C_405/2015 vom 18.01.2016 E. 5.1). In diesen würdigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Solche RAD-Berichte vermö- gen sich einzig dazu zu äussern, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGer 9C_839/2015 vom 02.05.2016 E. 3.3). Die dabei er- stellten Berichte haben eine andere Funktion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Untersuchungsberichte i.S.v. Art. 49 Abs. 2 IVV (vergleiche zu Letzteren BGer 9C_204/2009 vom 06.07.2009 E. 3.3.2). Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es kann ihnen aber nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrelevante Ak- tenstücke (BGer 8C_756/2008 vom 04.06.2009 E. 4.4). Zu beachten ist jedoch, dass, falls ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, kann auf deren Ergebnis nicht abge- stellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 54a N. 2 und 4).
E. 3.4.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
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Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; BGer 8C_234/2021 vom 12.08.2021 E. 5.2).
E. 4 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss Aktendossier der Be- schwerdegegnerin eingereicht mit der Beschwerdeantwort [nachfolgend: BG-act.]).
E. 4.1 Im Bericht vom 21. April 2020 attestierten Pract. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Zürcher Reha-Zentren, Klinik Davos (Aufenthalt: 25.03. - 21.04.2020), der Beschwerdeführerin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit von 25. März bis 10. Mai 2020. Die arbeitsspezifische Belastungsfä- higkeit habe während des Aufenthalts nicht gesteigert werden können. Sie empfahlen eine Fortsetzung der medizinischen Trainingstherapie und begleitende Einzeltherapien, um einer weiteren Dekonditio- nierung entgegenzuwirken (BG-act. 111).
E. 4.2 Dr. med. D.___ (Kantonsspital), Altdorf, stellte im Bericht vom 23. Juni 2020 folgende (Haupt-)Di- agnosen:
• okuläre, enorale und vaginale Sicca-Symptomatik offener Ätiologie (Sjörgren-Syndrom nicht gänz- lich ausgeschlossen;
• Schulterschmerzen rechts;
• generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (DD bei Schmerzverarbeitungsstörung). Die erneute Zuweisung sei bei – neu nachgewiesener – ANA-Erhöhung erfolgt. Klassische Kollagenose- typische Symptome könnten weiterhin weder anamnestisch noch klinisch erhoben werden. Klinisch und auch in der Skelettszintigrafie von Oktober 2019 ergäben sich keine Hinweise auf Synovitiden/pri- mär-entzündliche Gelenksaktivität. Bei anamnestisch Zyanose der Hände (keine eigentliche Raynaud- Symptomatik) empfehle sie eine Kapillarmikroskopie mit der Frage nach organischer Mikroangiopa- thie. Die Schulterschmerzen rechts seien am ehesten auf ein subacromiales Impingement mit Tendino- pathie der Rotatorenmanschette und (folglich) kleiner Sehnenläsionen im Bereich der Supraspinatus- sehne zurückzuführen. Diesbezüglich empfehle sie zunächst die Instruktion von Kräftigungsübungen zur Verbesserung der Humeruskopfzentrierung im Rahmen der bereits etablierten Physiotherapie (BG- act. 123, S. 745 ff.).
E. 4.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 27. Au- gust 2020 folgende Diagnosen (nach ICD-10):
• F60.6 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen;
• F33.1 rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, seit 2017 nicht remittiert;
• F40.01 Agoraphobie mit Panikstörung (Panikattacken seit 2001, Angst vor Menschenansammlun- gen bestehe "schon immer").
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Die Patientin befinde sich seit dem 4. Mai 2020 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Therapiesitzungen alle 2 - 3 Wochen). Sie habe bis Ende 2013 zu 100 Prozent gearbeitet. In den letzten Jahren seien zunehmende gesundheitliche Probleme (Allergien, Asthma, Urtikaria, Morbus Sjörgren, Fibromyalgie, psychische Erkrankungen) aufgetreten. Seit 2014 sei es ihr trotz intensiven Bemühungen nicht mehr gelungen ein Arbeitspensum von mehr als 10 Prozent zu bewältigen. In den Explorations- gesprächen habe er zunächst Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, welche sich schliesslich zu der neuen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung verdichtet hätten. Auf- grund ihrer Erkrankungen sei sie nicht nur in ihrer Arbeitsfähigkeit sehr stark eingeschränkt, sondern seit 2 bis 3 Jahren auch in der Führung ihres Haushaltes, in der Gestaltung ihrer Freizeit und ihrer sozi- alen Kontakte. Die hinzugekommene kombinierte Persönlichkeitsstörung stelle einen zusätzlichen, massgeblichen Faktor dar, welche die Arbeitsfähigkeit, die Verarbeitung der somatischen Erkrankun- gen und Beschwerden stark erschwere. In diesem Sinne stelle er eine Zustandsverschlechterung seit April 2014 fest, weshalb eine umfassende Abklärung erforderlich sei. Eine Eingliederungsmassnahme erachte er als nicht zumutbar. Er gehe von einer dauerhaften vollen Arbeitsfähigkeit aus (BG-act. 123, S. 740 ff.).
E. 4.4 Im März 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei der medexperts AG rheumatologisch (Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin), dermatologisch (Dr. med. G.___, Fach- arzt FMH für Dermatologie und Venerologie), allgemein-internistisch (Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin), psychiatrisch (Med. pract. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie pneumologisch (Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Pneumologie) begutachtet. Im Gutachten vom 7. April 2022 (BG-act. 163) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (nach ICD-10) gestellt (Gutachten S. 9 f.; BG-act. S. 933 f.):
• somatische Belastungsstörung (F45.1)
• rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0)
• Schulterschmerzen rechts → links (M25.51)
• chronifiziertes multiokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom (M54.80/M79.60) Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
• Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z56)
• Agoraphobie mit Panikstörung, remittiert (F40.01)
• Sicca-Symptomatik unklarer Ätiologie (gemäss Akten) DD primäres Sjörgren-Syndrom
• Senk-/Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits
• chronisch toxisches irritatives Handekzem (L24.2)
• St.n. berufsbedingtem Asthma bronchiale (2001-2006) (J45.0)
• Adipositas Grad 1, cushingoider Aspekt
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Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten 60 Prozent betrage. In einem täglichen Arbeitspensum von 5.1 Stunden in kör- perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten seien kraftanfordernde und über der Horizontalen auszuführende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität, Arbeiten in zu feuchtem Milieu oder mit zu starken Hautirritationen sowie Arbeiten mit Staubemissionen und atemwegsirritierenden Substan- zen zu vermeiden. Arbeiten unter emotionalen Belastungen, Zeitdruck oder Stress seien zu vermeiden. Es würden Tätigkeiten in einer stressfreien Umgebung, in flexiblem Arbeitsmodus und ohne Zeitdruck oder Stress empfohlen. Arbeiten, bei denen eine schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderun- gen, neue Situationen oder Anforderungen an die Ausdauer und kognitive Flexibilität im Vordergrund stünden, seien ungeeignet. Es sei eine ruhige, strukturierte Arbeit bei abwechslungsreichen Abläufen mit regelmässigen Pausen zu empfehlen, um eine schnelle Erschöpfung zu verhindern (Gutachten S. 8; BG-act. S. 932).
E. 4.4.1 Führend hinsichtlich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen ei- ner somatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, welche Fähigkeits- bereiche wie Einzelaktivitäten, Spontanaktivitäten, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Widerstands- und Umstellungsfähigkeit sowie Anpassung an Regeln und Routinen leicht bis moderat beeinträchtigten (Gutachten S. 9; BG-act. S. 933). Zur Herleitung der Diagnosen hielt die psy- chiatrische Gutachterin fest, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe sich im Querschnitt laut phänomenologischen Kriterien (Symptomatik, Krankheitsdauer, Verlauf, Schweregrad) sowie dem psychopathologischen Befund nach AMDP-Kriterien in diagnostischer Einschätzung eine somatische Belastungsstörung ergeben. Diese entspreche – im Hinblick auf die wiederholt kommentierten soma- tischen Befunde und die aktuellen Hinweise auf psychische Faktoren, die für die Aufrechterhaltung der somatischen Symptomatik beitrügen – den Kriterien A, B und C nach DSM-5, und es sei bereits ein beginnender Verlauf der somatischen Belastungsstörung bei aktuell mittelgradiger Ausprägung laut Kriterium B nach DSM-5 festzustellen. Des Weiteren liege laut dem aktuellen psychopathologischen Befund eine affektive Störung im Sinne einer rezidivierenden leichtgradigen depressiven Erkrankung in partieller Remission vor, die den Kriterien des ICD-10 entspreche. Die klinisch-diagnostische Ein- schätzung sei durch das BDI-II sowie die Montgomery Asperg Depression Rating Scale (MADRS) objek- tiviert und quantifiziert worden. Aufgrund der Komplexität der zusammenwirkenden aktuellen psychi- schen Pathologie zeige sich eine gewisse Überlappung der Symptomatik mit daraus resultierenden funktionsrelevanten Defiziten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose einer relevanten be- ziehungsweise generalisierten Angststörung oder Panikstörung könne in der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden. Es seien keine pathologischen Angstaffekte – im Sinne von frei flottierenden Ängsten mit einem andauernden Gefühl von Anspannung und Besorgnis – zu verzeichnen. Auch andere überwiegend pathologische Angstaffekte, die auf eine primäre Angststörung hindeuten könnten,
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hätten das psychopathologische Bild während der Exploration zu keinem Zeitpunkt geprägt (Gutachten S. 50; BG-act. S. 974). Die Versicherte beschreibe zwar einzelne Angstäquivalente, jedoch keine Kons- tellation von Symptomatik, welche den Kriterien einer generalisierten Angststörung oder Panikstörung nach ICD-10 entspreche. Miterfasste Angstäquivalente seien unter der depressiven Störung zu sub- summieren. Hinweise für eine relevante Persönlichkeitsstörung, welche sich nach den Kriterien der ICD-10 und DSM-5 in einem andauernden unflexiblen, unangepassten Verhalten (beginnend in der Kindheit und Jugend) äussere und zur Beeinträchtigung von zwischenmenschlichen Beziehungen führe, lägen nicht vor. Bezogen auf das DSM-5 sei kein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche, unter anderem in der Kognition, in der Affektivität, in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und in der Impulskontrolle festzustellen (Gutachten S. 53; BG-act. S. 977). Gemäss Untersuchungsbe- fund wirke die Versicherte auf der Persönlichkeitsebene verträglich, kooperativ, umgänglich, kontakt- fähig. Die Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien erhalten. Es zeigten sich keine Züge mit Dra- matisierungs- oder Entwertungstendenzen. Bei fehlenden prämorbiden Hinweisen auf eine Persön- lichkeitspathologie könnten in der aktuellen Exploration keine Hinweise (besonders) auf eine ängstlich- vermeidende und dependente Persönlichkeitsstruktur festgestellt werden. Die Versicherte wirke kei- nesfalls selbstunsicher, ängstlich gehemmt, unbeholfen oder kontaktscheu. Andauernde und umfas- sende Gefühle von Anspannung oder eine generelle Besorgtheit allem und jedem gegenüber sowie eine ständige Sorge, in sozialen Situationen kritisiert zu werden, seien nicht eruierbar. Bei fehlenden Auffälligkeiten in der Kindheit, Jugendzeit sowie im jungen Erwachsenenalter auf Verhaltensauffällig- keiten oder andere Alterationen zeige sich auch die berufliche Biografie der Versicherten mit gelunge- ner Sozialisation, einer Leistungsorientierung (wenngleich mit Unterbrechungen) durchgehend (Gut- achten S. 50; BG-act. S. 974). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht werde auf 60 Prozent in jeglichen beruflichen Tätigkeiten geschätzt. Die im Mai 2020 aufgrund der damals diagnostizierten komplexen Psychopathologie attestierte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in jegli- chen beruflichen Tätigkeiten sei aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht retrospektiv nachvollziehbar. Die aktuell attestierte 40-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte spätestens seit der ak- tuellen Begutachtung. Eine etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nach evidenz- basierten Leitlinien sei dringend erforderlich, damit die Versicherte ein psychosomatisches Krankheits- verständnis entwickeln könne. Der Abbau des inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhaltens könne zur Änderung von Krankheitsüberzeugungen führen und das Erlernen von Bewältigungsstrategien er- möglichen. Die bereits installierte niedrigdosierte antidepressive Medikation sollte angepasst und op- timiert werden, weil die somatische Belastungsstörung mit einer komorbiden depressiven Störung as- soziiert sei. Es werde zu regelmässigen Kontrollen durch Drug-Monitoring geraten. Die aktuelle parti- elle Remission des depressiven Syndroms könne auch zu einer verbesserten Selbstregulation führen
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und eine adäquate emotionale Verarbeitung des Schmerzerlebens ermöglichen (Gutachten S. 8; BG- act. S. 932).
E. 4.4.2 Im rheumatologischen Gutachten werden deutlich rechtsbetonte Schulterschmerzen bei in den Akten dokumentierter Tendinopathie der Supra-/lnfraspinatussehne rechts und Tendinitis calcarea rechts beschrieben, welche zu einer qualitativen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bezüg- lich kraftanfordernder und/oder über der Horizontalen auszuführender Arbeiten mit der rechten obe- ren Extremität führten. Das aktuell festgestellte chronifizierte multilokuläre muskuloskelettale Schmerzsyndrom, prädominant axial, im rechten Thorax und Tractus iliotibialis bds. sei anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde ungenügend abstützbar. Klinisch objektivierbar seien eine Wirbelsäulenfehlstatik (Hohl-/Rundrücken, leichte Skoliose), muskuläre Dysbalancen und eine musku- läre Dekonditionierung. Radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptome seien nicht fassbar. Anhand der labordiagnostischen Befunde und der Bildgebung fänden sich keine Anhaltspunkte für eine chronische entzündliche rheumatische Systemerkrankung. Die aus rheumatologischer Sicht attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 Prozent werde mit dem erhöhten Pausenbedarf mit über den Tag verteilten Pausen von geschätzt zwei Stunden aufgrund der chronischen und subjektiv belastenden Beschwerden im Rahmen des chronifizierten multilokulären muskuloskelettalen Schmerzsyndroms begründet und wirke sich nicht summativ auf die aus psychiatrischer Sicht aus den- selben Gründen attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 Prozent aus. Die in den Akten dokumentierte Sicca-Symptomatik führe bei trotz eingehender Diagnostik fehlenden sicheren Hinwei- sen für das Vorliegen einer Kollagenose oder insbesondere eines primären Sjögren-Syndroms nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die weiteren im rheumatologischen Fachgutachten auf- geführten Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht (Gutachten S. 7, 9 und 26 f.; BG-act. S. 931, 933 und 950 f.).
E. 4.4.3 Unter Einhaltung der empfohlenen Schutzmassnahmen ergäben sich aufgrund der pneumologi- schen und dermatologischen Diagnosen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Abnahme der Lungenvolumina in den letzten Jahren werde auf die Gewichtszunahme zurückgeführt. Unter Behand- lung mit Omalizumab (Xolair) sei es zu einer Remission der Urtikaria und der in den Akten dokumen- tierten Angioödeme gekommen. Aktuell sei die Versicherte diesbezüglich unter systemischer low- dose-Kortikosteroiddauertherapie symptomfrei. Bezüglich der Rosacea und des chronischen toxisch- irritativen Handekzems bei bekannten Kontaktallergien, unter anderem auf Formaldehyd und Ni- ckelsulfat, würden ein konsequentes Einhalten eines Hautschutzes, eine rückfettende Basistherapie sowie bedarfsweise topische Kortikosteroide empfohlen. Seitens des in den Akten diskutierten mögli- chen Sjörgren-Syndroms bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemein-inter- nistischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Funktionseinbussen und Einfluss auf die
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Arbeitsfähigkeit. Die Adipositas und der Nikotinkonsum beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht (Gut- achten S. 7 ff.; BG-act. S. 931 ff.).
E. 4.4.4 Bezüglich Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter Folgendes fest: Aus allgemein-inter- nistischer und pneumologischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen. Aus rheumato- logischer Sicht seien die von der Versicherten geschilderte Ausdehnung und die Intensität der musku- loskelettalen Beschwerden, die ausgesprochen tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfä- higkeit und die subjektiv 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten anhand der vorliegenden Akten, der aktuellen klinischen, labordiagnostischen und radiologischen Befunde nicht erklärbar und nicht nachvollziehbar. Die Versicherte scheine ihren Beschwerden einen sehr ho- hen Stellenwert beizumessen und daraus recht absolute Rückschlüsse auf ihre Arbeitsfähigkeit zu zie- hen. Aus dermatologischer Sicht seien die geschilderten Einschränkungen aufgrund der Ausschläge im Gesicht bei diskutiertem möglichem Sjögren-Syndrom nicht vollständig nachvollziehbar. Aus psychiat- rischer Sicht werde von einer gewissen Inkonsistenz ausgegangen bezüglich des geschilderten Ausmas- ses von Einschränkungen des Aktivitätsniveaus und der fehlenden Bereitschaft für eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung (Gutachten S. 8; BG-act. S. 932).
E. 4.5 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst Zent- ralschweiz (nachfolgend: RAD), hielt in der RAD-Stellungnahme vom 14. April 2022 fest, das Gutachten sei mit den chronologisch geordneten Vorakten, Anamnese, Befunden und Diagnosen umfassend. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schlüssig hergeleitet und die 60-prozentige Arbeitsfähigkeit könne ab Untersuchungszeitpunkt (07.03.2022) übernommen werden. Es empfehle sich, die Versicherte an ihre Mitwirkungspflicht in der Behandlung der Depression zu erinnern (BG-act. 166).
E. 4.6 Dr. med. E.___ nahm am 4. Juli 2022 Stellung zum Gutachten vom 7. April 2022. Das von den Gutachtern definierten Arbeitsplatzprofil existiere auf dem 1. Arbeitsmarkt – selbst auf einem hypo- thetischen 1. Arbeitsmarkt – nicht. Wenn überhaupt sei ein solches an einer geschützten Arbeitsstätte zu finden. Eine Arbeit mit abwechslungsreichen Abläufen ohne schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen sei ein Widerspruch in sich. Die Frage, wo auf dem ersten Arbeitsmarkt für ungelernte Hilfskräfte Arbeitsbedingungen "um eine schnelle Erschöpfung zu vermeiden" zu finden seien, werde im Gutachten nicht geklärt. Es werde keine in Frage kommende Tätigkeit genannt. Bezüglich der Diag- nose F45.1 sei der ICD-10 zu entnehmen, dass es für die Symptome, auf die sich die psychiatrische Diagnose stütze, keine somatische Ursache geben dürfe, ansonsten die Einordnung in andere Katego- rien der ICD-10 erfolgen soll. Aktuell fänden weitere Abklärungen statt, es lägen erste neue Untersu- chungsbefunde und eine neue Diagnose des Universitätsspitals Zürich vor, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Die von ihm gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstö- rung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10: F60.6) werde von der
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psychiatrischen Gutachterin verworfen. Im Falle einer solchen diagnostischen Diskrepanz sei eine test- psychologische Untersuchung angezeigt. Ausserdem würde eine neuropsychologische Testung objek- tive Befunde zur kognitiven Leistungsfähigkeit liefern. Einzig eine Abklärung an einem Zentrum für be- rufliche Abklärung könnte die tatsächliche berufliche Leistungsfähigkeit und ein mögliches Stellenprofil zu klären helfen. Soweit die von ihm etablierte Medikation mit 8mg Escitalopram als zu gering dosiert angesehen werde, habe er bereits im Bericht vom 27. Januar 2021 festgehalten, dass bei einer höheren Dosis von 9 mg eine starke innere Unruhe aufgetreten sei. Eine stationäre psychiatrische Behandlung habe nicht stattgefunden, weil die Patientin eine solche nicht akzeptieren könne, was er in ihrem sozi- okulturellen Hintergrund und ihrer Persönlichkeitsstruktur begründet sehe und habe unter diesen Um- ständen auch keinen Erfolg. Sodann sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten eine in- tensivere Behandlung gefordert werde, nachdem im Gutachten die volle Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2020 als nachvollziehbar erachtet und eine 40-prozentige Einschränkung auf den Zeitpunkt der Begut- achtung datiert werde; sich mithin in seiner Behandlung die Arbeitsfähigkeit um 60 Prozent verbessert haben soll (BG-act. 182).
E. 4.7 Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, Universitätsspital Zürich (nachfolgend USZ), stellte im Bericht vom 30. August 2022 die Diagnosen Lupus tumidus (L93.230), chronisch spontane Urtikaria mit Angioödeme, aktenanamnestisch Verdacht auf Sjörgren-Syndrom, Rosacea erythematoteleangiectatica sowie aktenanamnestisch Typ-IV-Sensibilisierung auf Nickel, For- maldehyd und Gummi. Hinweise für eine Urtikaria-Vaskulitis oder Sweet-Syndrom hätten nicht objek- tiviert werden können. Serologisch hätten sich keine Hinweise für eine systemische Beteiligung im Sinne eines systemischen Lupus erythematodes (SLE) oder einer Myositis gezeigt. Die Patientin sei aus- führlich über die Natur des Lupus tumidus und die möglichen Therapieoptionen aufgeklärt worden (inklusive Instruktion zur konsequenten Anwendung von UV-Schutz sowie Meiden einer UV-Exposi- tion). Erfreulicherweise habe die systemische Therapie mit Kortikosteroiden im weiteren Verlauf aus- geschlichen und abgesetzt werden können. Unter einer bedarfsweisen Lokaltherapie mit Ovixan- Creme und Protopic-Salbe habe eine zufriedenstellende Kontrolle des Hautbefundes erzielt werden können. Weitere Verlaufskontrollen mit Anpassung der Therapie seien geplant. Weiterführende aller- gologische Abklärungen seien nicht indiziert (BG-act. 186).
E. 4.8 In der RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2023 hielt Dr. med. K.___ zum Bericht der dermatolo- gischen Klinik (USZ) vom 30. August 2022 fest, die chronische Urticaria sei seit 2015 bekannt und ak- tenkundig; eine Urticaria-Vasculitis werde im aktuellen Bericht hingegen ausgeschlossen, wie sich auch keine Hinweise auf einen systemischen Lupus erythematodes fänden. Die multiplen Plaques würden mit einem Lupus tumidus erklärt, welcher sich erfahrungsmässig mit einer Photosensitivität äussere. Diesbezüglich sei ein genügender UV-Schutz (Kleidung, Sonnencreme Faktor 50) empfohlen worden.
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In Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 4. Juli 2022 bestätigte er, dass das von den Gutachtern definierte ergonomisch angepasste Tätigkeitsprofil für leidensangepasste Verweistätigkei- ten aufgrund der ausgewiesenen Diagnosen in verschiedener Hinsicht eingeschränkt sei. Die Verfüg- barkeit entsprechender Stellen auf einem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt sei durch die be- rufliche Fachperson/Berufsberatung zu beurteilen. Von den Gutachtern sei jedoch kein beschütz- ter/geschützter Arbeitsplatz explizit gefordert worden. Er wendet weiter ein, die Diagnose F45.1 – wel- che nach ICD-10 nicht gestellt werden sollte, wenn die Befunde derselben mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in einer anderen somatischen Erkrankung aufgehen würden bzw. dort krankheitsimma- nent verankert wären – schliesse nicht aus, dass auch diverse andersartig gestaltete somatische und psychiatrische Diagnosen/Komorbiditäten vorliegen könnten. Die psychiatrische Gutachterin habe keine klare medizinische Indikation für eine testpsychologische Untersuchung vorliegen gehabt und eine "diagnostische Diskrepanz" erfordere noch nicht zwingend eine testpsychologische Untersu- chung. Die Indikation für eine berufliche Abklärung sollte – da diese bekanntlich keine medizinische Abklärung sei – nicht vom Mediziner zu stellen sein. Sie diene vielmehr der Umsetzung einer berufli- chen Umorientierung in angepasste Tätigkeiten, dort wo aus berufsberaterischer Sicht indiziert. Soweit der behandelnde Psychiater den Verzicht auf eine stationäre Behandlung mit der "Persönlichkeits- struktur" und dem "soziokulturellen Hintergrund" der Patientin begründete, verwies der RAD-Arzt auf die diesbezügliche Gerichtspraxis der Zumutbarkeit. Aus medizinischer Sicht lägen keine klaren soma- tischen oder psychopathologischen Befunde oder Diagnosen vor, welche eine stationäre Behandlung kontraindiziert erscheinen liessen. Mangels wirklich neuer medizinscher Aspekte (Befunde, Diagnosen, Therapieansätze) empfehle er, weiterhin auf die bisherige Beurteilung abzustellen (BG-act. 188).
E. 4.9 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allergologie, klinische Immunologie, Dermatologie und Vene- rologie, USZ, berichtete am 17. April 2023 über eine Verlaufskontrolle bei Lupus tumidus. Aktuell unter topischer Therapie mit Ovixan seien die Stellen an der Haut gut kontrollierbar. Die indizierte Umstel- lung auf eine alternative immunosuppressive/-modulierende Behandlung sei noch nicht begonnen worden bei aktuell günstigem Verlauf. Mit der topischen Therapie werde vorerst wie gehabt fortge- fahren. Die nächste Verlaufskontrolle sei in drei Monaten geplant (BG-act. 195).
E. 4.10 Im Arztzeugnis vom 8. Oktober 2024 attestierte Dr. med. E.___ eine 100-prozentige Arbeitsun- fähigkeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2024. Die Patientin sei für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die Wiedereingliederung oder eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht mehr realisierbar. "Eine Vielzahl von Leiden somatischer Natur, Schmerzen, Erschöpfung, feh- lende Belastbarkeit und Ausdauer, Schlafstörungen und nicht zuletzt die feste Überzeugung aus dem Kreislauf von Leiden und erfolglosen Behandlungen nie mehr herauszukommen", seien derart
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verfestigt und chronifiziert, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Wiedererlan- gung einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich sein würden (BG-act. 194).
E. 4.11 Im IV-Bericht vom 5. November 2024, in dem Dr. med. E.___ zu einem Grossteil seine Angaben vom 27. August 2020 übernommen und die gleichen Diagnosen gestellt hat, hielt er (unverändert) eine seit zwei bis drei Jahren bestehende Einschränkung im Haushalt fest. Abweichend zum vorherigen Be- richt berichtete er über alle vier Wochen stattfindende Therapiesitzungen. Die Patientin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integrierbar. Eine Integrationsmassnahme sei nicht erfolgsverspre- chend. Psychische und körperliche Einschränkungen würden zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen, es sei ein Dauerzustand erreicht. Auch im Haushalt bestehe eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit ("könne weiterhin ca. 30% im Haushalt machen, den Rest müsse der Mann erledi- gen") (BG-act. 194).
E. 4.12 Dr. med. K.___ verwies in seiner RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (bei unveränder- ten medizinischen Aspekten) auf seine letzte Stellungnahme (vom 09.02.2023). Es würden keine neuen medizinischen Befunde, Diagnosen oder Therapien angeführt, welche den versicherungsmedizinischen Sachverhalt richtungsweisend veränderten. Bei der dermatologischen Kontrolluntersuchung seien un- veränderte Diagnosen und weiterhin keine Hinweise auf eine systemische Vasculitis genannt worden. Alle weiteren zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen hätten durchwegs Normalbefunde gezeigt (BG-act. 196).
E. 4.13 Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2025 ein chronifiziertes ausgeweitetes muskuloskelettales Beschwerdebild, mutmasslich mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine noziplastische Schmerzverarbeitungsstörung sei zu vermuten. Es be- stünden jedoch objektivierbare somatische Probleme inklusive manifester MTP 2 Arthritis rechts und Lupus tumidus, welcher den chronisch kutanen Lupuserkrankungen zuzuordnen sei und meist nicht in einen systemischen Lupus erythematodes übergehe. Die Abgrenzung zu einer Schmerzverarbeitungs- störung sei jedoch schwierig. Die Diagnose eines Sjörgren-Syndroms sei bei negativen SS-A-Antikör- pern und nicht konklusiver Histologie formal nicht zu stellen. Am 21. Mai 2025 erfolgte der Nachtrag, dass sich die Zehenschmerzen um 50 Prozent gebessert hätten (BF-Beilage 3).
E. 5 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine abgestufte Invalidenrente ab 1. März 2021 zu (01.03.2021 - 30.06.2021: ganze Rente, 01.07.2022 - 31.12.2023: 25%-Rente, ab 01.01.2024: 45%-Rente). Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprache einer – rückwirkend ab
1. September 2020 auszurichtenden – ganzen Invalidenrente.
E. 5.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin zur Begründung insbesondere Folgendes fest: Im rheumatologischen Gutachten würden die Beschwerden
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einlässlich geschildert und berücksichtigt (erhöhter Pausenbedarf). Die sehr tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Auch im dermatologischen und pneumo- logischen Gutachten, welche keine Arbeitsunfähigkeiten attestierten, würden die Beschwerden ge- schildert und die Gutachter hätten sich damit fundiert auseinandergesetzt. Das psychiatrische Gutach- ten sei nachvollziehbar und schlüssig. Die Leiden der Versicherten würden wiedergegeben, die Anga- ben zur "fehlende[n] Freude" werde etwas relativiert. Den Untersuchungsbefunden liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung entnehmen, deren Vorliegen werde ausdrücklich verneint. Eine weitere Testung werde als nicht erforderlich erachtet. Die neuropsychologischen Fähigkeiten der Versicherten seien von keiner der fünf begutachtenden Personen nur ansatzweise in Frage gestellt worden, weshalb eine weitere Testung nicht erforderlich sei. Im Gutachten werde die Arbeitsfähigkeit auf insgesamt 60 Prozent geschätzt, wobei sich die rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit von circa 30 Prozent nicht additiv auf die psychiatrisch geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent auswirke. Auf das beweiskräftige Gutachten könne abgestellt werden. Da die Versicherte nach der Kündigung ihrer Stelle per Ende Juli 2014, die letztlich zur psychischen Erkrankung geführt habe, mehr- heitlich arbeitslos gewesen sei, seien Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage (Tabellenlöhne) zu ermitteln. Bezüglich Leidensabzug hielt die Beschwerdegegnerin fest, der erhöhte Pausenbedarf aus rheumatologischer Sicht (insbesondere keine kraftanfordernde/über der Horizonta- len auszuführende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität) und die Limitierungen aus psychiatri- scher Sicht (stressfreie Umgebung, kein Zeitdruck etc.) seien in den attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits berücksichtigt. Ebenfalls kein Abzug sei zu gewähren wegen Nationalität (Versicherte sei Schweizerin), Alter und Beschäftigungsgrad. Für die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei ein Ab- zug von 10 Prozent vertretbar (ab 2022 nicht mehr; Art. 26bis IVV). Es sei nicht aktenkundig, dass die Versicherte "mindestens seit 2014 durchgehend arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit" sei. Retrospektiv ausgewiesen sei eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkei- ten vom 25. März bis 10. Mai 2020 aus rheumatologischer und ab Mai 2020 aus psychiatrischer Sicht. Somit könne das Wartejahr im März 2020 eröffnet werden, was zu einem Rentenbeginn ab März 2021 führe. Ab 1. Juli 2022 (nach Ablauf einer 3-monatigen Frist) reduziere sich der Anspruch von einer gan- zen Rente auf eine Rente von 25 Prozent und es erfolge der Wechsel ins stufenlose Rentensystem. Aufgrund einer per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnungsänderung könne beim Invaliden- einkommen ein 10-prozentiger Abzug gewährt werden (Art. 26bis Abs. 3 IVV), womit sich der Anspruch ab 1. Januar 2024 auf eine Rente von 45 Prozent erhöhe.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2025 gel- tend, das MEDAS-Gutachten vom 7. April 2022 sei nicht beweiskräftig. Die Diagnose Lupus tumidus sei im Arztbericht vom 30. August 2022 nach histologischer Sicherung definitiv gestellt worden, was die Gutachter ignoriert hätten, obwohl die Symptome schon im Gutachtens-Zeitpunkt bestanden hätten.
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Auch die Sicca-Symptomatik hätten sie nicht erkannt und das Sjörgren-Syndrom nicht erwähnt. Die Beschwerdegegnerin ignoriere, dass es sich um eine chronisch-entzündliche Erkrankung mit möglichen systemischen Symptomen handle. E.___ habe die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen fundiert und longitudinal erarbeitet, unter Anwen- dung von ICD-10 und DSM-5. Die MEDAS-Gutachterin habe diese nicht gewürdigt und sich nicht im Detail mit der Diagnostik von E.___ auseinandergesetzt. Zudem sei keine testpsychologische Abklärung durchgeführt worden, obwohl eine solche bei Vorliegen einer diagnostischen Diskrepanz zwischen be- handelndem Facharzt und Gutachterin laut Rechtsprechung und Qualitätsleitlinien einer psychiatri- schen Begutachtung indiziert sei. E.___ fordere eine neuropsychologische Testung insbesondere auch zur Objektivierung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdefüh- rerin. Die Persönlichkeitsstörung werde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gar nicht berücksich- tigt und die Verstärkung der somatischen Einschränkungen durch die psychische Struktur werde voll- ständig ausgeblendet. Der interdisziplinäre Konsens hätte diese Wechselwirkungen erfassen müssen, was aber klarerweise nicht in der gebotenen Tiefe erfolgt sei. E.___ habe im Bericht vom 5. November 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass seit 2020 keine Besserung der psychischen Situation vorliege. Er gehe von einer dauerhaften vollen Arbeitsunfähigkeit aus. E.___ habe weiter dokumentiert, weshalb keine Dosissteigerung beim Medikament Escitalopram möglich sei. Und er habe eine (teil-)stationäre Therapie aufgrund soziokultureller Faktoren und Persönlichkeitsstruktur nachvollziehbar begründet abgelehnt. Die Vielzahl an somatischen Beschwerden (Haut, Gelenke, Sicca, allergische Sensibilisie- rung, muskuloskelettale Schmerzen) der Beschwerdeführerin würden im Gutachten auf eine "Somati- sierungsstörung" ohne saubere differenzialdiagnostische Abgrenzung reduziert, was der ICD-10 wider- spreche (F45.1: somatische Ursachen müssen ausgeschlossen sein). Die Konsensbeurteilung vermöge nicht zu überzeugen, weil die Gutachter die Wechselwirkungen der verschiedenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit sei nicht plausibel. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 60-pro- zentige Arbeitsfähigkeit beinhalte äusserst spezifische Einschränkungen (stressfrei, ohne Zeitdruck, keine Arbeiten über Schulterhöhe, keine Exposition gegenüber Reizstoffen, keine hohen kognitiven Flexibilitätsanforderungen). Kein Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt entspreche diesen Anfor- derungen. Das MEDAS-Gutachten sei zudem nicht mehr aktuell; seither habe es erhebliche gesund- heitliche Veränderungen gegeben (Diagnose Lupus tumidus histologisch bestätigt; weitere Diagnostik Sjörgren-Syndrom; langfristig bestehende chronische Beschwerden; keine Stabilisierung der psychi- schen Symptomatik, sondern manifeste Chronifizierung). Der RAD-Arzt verfüge als Allgemeinarzt si- cherlich nicht über die notwendige Fachkompetenz, um die vorliegend komplexe multimorbide Situa- tion sowie die entsprechenden Wechselwirkungen zwischen somatischer und psychischer Problematik zu erfassen und adäquat zu beurteilen. Hierfür bedürfte es einer überzeugenden polydisziplinären
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Beurteilung. Gemäss der ausführlichen Beurteilung von E.___ vom 8. Oktober 2024 bestehe bei der Beschwerdeführerin gar keine Restarbeitsfähigkeit mehr, ein Wiedereinstieg in die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht realisierbar. Trotz zahlreicher Therapieversuche habe auch mehr als zwei Jahre seit der Begutachtung keine gesundheitliche Verbesserung erzielt werden können. Die von der Beschwerdegegnerin bisher grösstenteils ungewürdigt gebliebenen objektiv medizinisch fassbaren Befunde passten offensichtlich zu den von E.___ beschriebenen funktionellen Einschränkun- gen und belegten, dass seine Beurteilung nicht auf rein subjektiven Beschwerden beruhe. Vorliegend sei ohne Weiteres darauf abzustellen. Bezüglich des Rentenbeginns hält die Beschwerdeführerin fest, das Wartejahr nach Art. 28 IVG verstehe sich hinsichtlich der angestammten Tätigkeit. Da sie in dieser gemäss IV-Akten seit mindestes 2014 durchgehend arbeitsunfähig sei, habe sie das Wartejahr schon lange erfüllt. Nachdem sie gemäss Beschwerdegegnerin ab 25. März 2020 vollumfänglich erwerbsun- fähig gewesen sei, resultiere der Rentenanspruch vorliegend sechs Monate nach der Neuanmeldung von März 2020 (Art. 29 IVG), mithin ab 1. September 2020. Selbst wenn ihr noch eine teilweise Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden könnte, was bestritten werde, so sei deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fraglich. Es liege nicht nur eine zeitliche Limitierung auf täglich 5.1 Stunden vor, sondern darüber hinaus ein hinsichtlich der somati- schen Einschränkungen, der Hautallergien und der psychischen Einschränkungen vielfältig einge- schränktes Zumutbarkeitsprofil. Es stelle sich die Frage, welche körperlichen Tätigkeiten sie angesichts der Umstände überhaupt noch ausführen könnte. Sie verkenne nicht, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit auch bei funktioneller Einarmigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit angenommen, gleichwohl aber einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten unterstellt habe. In diesem Zusammenhang sei auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 27. Januar 2021 (von Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, RA Dr. iur. Philipp Egli, RA Dr. iur. Michael E. Meier und Dr. iur. Martina Filippo) hinzuweisen. In diesem wurde gemäss Beschwerdeschrift unter anderem festgehalten, dass die vom Bundesgericht in ständiger Praxis angewendete Vermutung, dass der ausgeglichene Arbeits- markt auch Nischenarbeitsplätze umfasse – soweit ersichtlich – nicht empirisch untermauert worden sei sowie dass Nischenarbeitsplätze einen typischen Anwendungsfall der Härtefallklausel darstellten, bei der die Unzumutbarkeit der Verwertbarkeit die vermutete Regel darstelle, was ohne Vorliegen von besonderen Gründen zu einer Verneinung eines zumutbaren Invalideneinkommens führe. Das im Gut- achten formulierte Arbeitsplatzprofil existiere auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht, schon gar nicht für ungelernte Hilfskräfte mit dem Ausbildungs- und Berufsprofil der Beschwerdeführerin. So seien Reini- gungstätigkeiten ausgeschlossen (keine Überkopfarbeiten, kein Kontakt mit Staub oder Reinigungsmit- teln, keine Feuchtigkeit). Bei Produktions- oder Hilfsarbeiten herrsche meist Zeitdruck, monotone Ab- läufe oder rasche Umstellungen – alles kontraindiziert. Bürotätigkeiten erforderten meist PC-Arbeit
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mit kognitiver Flexibilität und Tempoanpassung. Angesichts der psychischen Einschränkungen, der kognitiven Einschränkungen, der somatischen Erkrankungen sei nicht ersichtlich, welche Arbeitsplätze ihr realistischerweise offen stehen würden. In Berücksichtigung des stark eingeschränkten Zumutbar- keitsprofils könne keinesfalls davon ausgegangen, dass sie eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in einem Nischenarbeitsplatz mit Entgegenkommen des Arbeitgebers verwerten könne. Sodann fehle es an em- pirischen Grundlagen, dass solche Nischenarbeitsplätze auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über- haupt in genügender Zahl vorhanden seien. Berücksichtige man zudem den Mangel an Ausbildung und Sprachkenntnissen, den Mangel an Berufserfahrung ausserhalb der nicht länger zumutbaren ange- stammten Tätigkeit, sei nicht von einer realistischen Betätigungsmöglichkeit auszugehen. Eine hypo- thetische, vermutete Verwertbarkeit sei daher angesichts der vorliegenden Umstände ausgeschlossen. Da sie bereits 57 Jahre alt (bzw. nach Vornahme der erforderlichen weiteren Abklärungen noch älter) sei, sei die verbleibende Aktivitätsdauer stark begrenzt. Das Valideneinkommen sei nicht anhand der LSE, Kompetenzniveau 1, zu bemessen. Vor der erstmali- gen gesundheitlichen Verschlechterung aus psychischen Gründen im Jahre 2013/2014 habe sie ein er- heblich höheres Einkommen erzielt (2009-2012 durchschnittlich CHF 73'546.00). Aufgerechnet auf das Jahr 2022 sei von einem massgeblichen Valideneinkommen von mindestens CHF 79'656.65 auszuge- hen. Es könne auch bei betriebsbedingter Kündigung auf das vorherige Einkommen abgestellt werden, da gemäss Bundesgericht entscheidend sei, ob die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden eine gleichwertige Stelle hätte finden können – nicht zwingend, ob die konkrete letzte Stelle tatsächlich fortbestanden hätte. Falls wider Erwarten von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausge- gangen werde, wäre zumindest ein angemessener Leidensabzug zu berücksichtigen. Gemäss dem oben zitierten Rechtsgutachten sei die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabel- lenlöhne höchst problematisch. Tabellenmedianlöhne der LSE würden das Lohnniveau von gesund- heitlich beeinträchtigten Personen nur sehr unzureichend widerspiegeln. Dem Abzug komme als Kor- rekturinstrument eine überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174). Ein solcher dränge sich vorliegend zweifellos in angemessener Höhe auf. Soweit die Beschwerdegegnerin einen solchen ab 2022 nicht mehr vornehme (davor 10%), sei dies rechtswidrig. Gemäss BGer 8C_823/2023 bestehe weiterhin Be- darf an weitergehender Korrektur, wobei ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen sei. Vorliegend sei sie selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit qualitativ massiv eingeschränkt. Dem sei mit einem Abzug von mindestens
E. 5.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 stimmt die Beschwerdegegnerin der definitiven Diagnose eines Lupus tumidus insoweit zu, dass der Laborbericht des Universitätsspitals Zürich, der- matologische Klinik, über die Probe vom 3. Juni 2022 keine Anhaltspunkte für eine immunkomplex- mediierte Vaskulitis oder einen Lupus erythematodes ergeben habe, sondern ausschliesslich einen Lu- pus tumidus, bei welchem eine günstige Prognose bestehe. Die Beschwerdeführerin habe auf die The- rapie mit Ovixan Crème gut angesprochen. Die klinischen Symptome eines chronischen Handekzems sowie rezidivierender entzündlicher Plaques seien im Gutachten ebenso erwähnt worden wie das Sjörgren-Syndrom (wenn auch erst verdachtsweise). Entsprechend sei die Einschränkung der manuel- len Fähigkeit aufgrund des chronischen Handekzems als nachvollziehbar und medizinisch plausibel be- zeichnet worden. Die dermatologische Problematik sei somit, soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, im Gutachten erhoben und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Ebenso sei die rheumatologische Einschränkung als ausgewiesen betrachtet und ein erhöhter Pausen- bedarf und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten um höchstens 30 Prozent konstatiert. In psychiatrischer Hinsicht treffe es nicht zu, dass sich die Gutachter nicht mit der Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt hätten. Sie hätten miterfasste Angstäquiva- lente erhoben, allerdings unter die depressiven Störungen subsumiert. Die unterschiedliche Gewich- tung der diagnoserelevanten Befunde liessen sich durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Gutachtensauftrag erklären. Zu Recht weise die psychiatrische Gutachterin darauf hin, dass die Thera- pie nicht der angegebenen Schwere der angegebenen psychischen Einschränkung entspreche. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gälten nach wie vor Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage für gutachterliche Schlussfolgerungen im Rahmen psychiatrischer Explorationen, so dass Tests nicht zwingend durchzuführen seien (BGer 8C_439/2024 vom 24.03.2025 E. 5.2.2). Fassbare, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seien entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – insbesondere auch in somatischer Hinsicht – nicht ersichtlich. Auf den behaupteten früheren Beginn der sogenannten Wartezeit sei mangels näherer Angaben nicht einzugehen. Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelange, sei nicht ersichtlich, inwiefern das von den Gutachtern erstellte Profil eine Erwerbstätigkeit ausschliessen soll. Dieses erreiche nicht ein qualitati- ves Ausmass, das die Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschliesse. Produktions- und Hilfs- arbeiten mit diesem Profil seien zweifelsohne vorhanden, was die Beschwerdeführerin selber nicht
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ausschliesse. Diese sei seit 2001 Bürgerin von Schattdorf, sodass sie sich nicht auf mangelnde Sprach- kenntnisse berufen könne. Wie die Beschwerdeführerin selber einräume, bilde die Verneinung der Verwertbarkeit bei unter 60-Jährigen die Ausnahme und die angeführten Beispiele seien mit dem vor- liegend zu beurteilenden nicht vergleichbar. Betreffend Valideneinkommen entspreche es langjähriger Rechtsprechung, dass dieses auf Grundlage der LSE-Tabellenlöhne berechnet werden könne, wenn – wie vorliegend – davon ausgegangen werden könne, dass die versicherte Person unabhängig vom Ein- tritt der Invalidität die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Es müsse nicht auf das vorherige Einkommen abgestellt werden. Betreffend Invalideneinkommen sei darauf hinzuweisen, dass bei der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 Prozent der erhöhte Pausenbedarf offenbar be- reits abgezogen worden sei, da während der möglichen Anwesenheitszeit von 60 Prozent keine Leis- tungseinschränkung eingeräumt worden sei. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehal- ten, sei für die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Gewährung eines Abzugs von 10 Prozent ver- tretbar. Gestützt auf BGE 150 V 410 sei dieser Abzug trotz Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der von 01.01.2022 - 31.12.2024 [recte: 31.12.2023] geltenden Fassung) zu gewähren. Dies ergebe per März beziehungs- weise ab Juli 2022 einen Invaliditätsgrad von 46 Prozent (100% - 60% x 0.9). Aufgrund der Verord- nungsänderung per 1. Januar 2024 ändere sich der Leidensabzug nicht; ein höherer als der in Art. 26bis Abs. 3 IVV (ab 01.01.2024) standardmässig vorgesehene Leidensabzug von 10 Prozent erscheine nicht gerechtfertigt. Zusammenfassend sei ab März 2022 ein Rentenanspruch nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 46 Prozent, das heisst eine 40-Prozent-Rente ausgewiesen. Unter dem Strich fahre die Beschwerde- führerin leicht besser, wenn die angefochtene Verfügung (25%-Rente ab 01.01.2022 und 45%-Rente ab 01.01.2024) belassen werde, wie sie sei. 6.
Bei der Würdigung von Gutachten ist eine freie Beweiswürdigung massgebend, wenn zu überprüfen ist, ob sich die Sachverständigen an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha- ben und ob und in welchem Umfang die ärztliche Feststellung anhand der rechtserheblichen Indikato- ren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGer 8C_703/2018 vom 13.06.2019 E. 3.2.2.2). Eine Pa- rallelbeurteilung bei medizinischen Festlegungen durch das Gericht beziehungsweise den Versiche- rungsträger ist nur zulässig, wenn bei einer normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung triftige Gründe vorliegen, um von ihr abzuweichen (BGE 145 V 361 E. 4.3). 6.1 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststel- lungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Ar- beitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu
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eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbe- sondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditäts- rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGer 9C_201/2016 vom 18.07.2016 E. 3.2). Denn zwi- schen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominier- ten als auch bei psychisch dominierten Leiden – besteht keine Korrelation. Deshalb weist die medizi- nische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermes- senszüge. 6.2 Die Gutachter der medexperts AG verfügen als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Rheu- matologie, Dermatologie und Venerologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pneumologie über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schluss- folgerungen in nachvollziehbarer Weise. Damit erfüllt das Gutachten vom 7. April 2022 die praxisge- mässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.1). 7.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere beste- hen für das Gericht auch unter Berücksichtigung der anderslautenden ärztlichen Berichte keine Zweifel an der Beurteilung im Gutachten. 7.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten definitiven Diagnose eines Lupus tumidus durch die dermatologische Klinik (siehe E. 4.7 hievor) ist festzuhalten, dass bei diesem eine günstige Prognose besteht und die Beschwerdeführerin auf die Therapie gut angesprochen hat. Die Sicca-Symp- tomatik (unklarer Ätiologie) wurde von den Gutachtern durchaus erkannt, jedoch unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Das von den Gutachtern als unwahrscheinlich erach- tete Sjörgren-Syndrom führt gemäss Gutachten zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Gut- achten S. 10; BG-act. S. 934, siehe auch E. 4.4.2 und 4.4.3 hievor). Die Einschränkung der manuellen Fähigkeit aufgrund des chronischen Handekzems erachteten sie als nachvollziehbar und medizinisch plausibel. Die Patientin wisse, dass sie ihre Hände speziell schützen und behandeln müsse und komme im Alltag damit gut zurecht. Da sie auch in Bezug auf mögliche Arbeiten wisse, was sie ihren Händen zutrauen könne, wäre eine Arbeit mit Einhaltung der gegebenen Schutzmassnahmen respektive Mei- dung von lrritation und den bekannten Kontaktallergenen durchaus möglich (siehe Gutachten S. 36; BG-act. S. 960). Damit wurde die dermatologische Problematik, soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, im Gutachten erhoben und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
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7.2 Aus rheumatologischer Sicht wurde ein erhöhter Pausenbedarf anerkannt und eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent attestiert. Dr. med. N.___ nannte im Bericht vom 15. Mai 2025 zwar objektivierbare somatische Probleme (manifeste MTP 2 Arthritis rechts und Lupus tumidus). Gemäss Nachtrag vom 21. Mai 2025 hatten sich die Zehenschmerzen bereits um 50 Prozent gebessert. Den aufgrund der "geschilderten generalisierten grippeartigen [Symptome] und die vor Jahren doku- mentierte Lymphopenie" ebenfalls diskutierten systemischen Lupus erythematodes (SLE) – wofür sich im August 2022 serologisch keine Hinweise ergeben hatten (siehe E. 4.7 hievor) – relativierte der Rheu- matologe gleich selber, da die Abgrenzung zu einer Schmerzverarbeitungsstörung schwierig sei (BF- Beilage 3). 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Gutachterin habe die Diagnose einer kombinier- ten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen nicht gewürdigt und sich nicht im Detail mit der Diagnostik von E.___ auseinandergesetzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die psychiatrische Gutachterin konnte anlässlich ihrer Exploration – bei fehlenden prämorbiden Hin- weisen auf eine Persönlichkeitspathologie – keine Hinweise (besonders) auf eine ängstlich-vermei- dende und dependente Persönlichkeitsstruktur feststellen. Sie hielt diesbezüglich fest, die Versicherte wirke keinesfalls selbstunsicher, ängstlich gehemmt, unbeholfen oder kontaktscheu. Andauernde und umfassende Gefühle von Anspannung oder eine generelle Besorgtheit allem und jedem gegenüber sowie eine ständige Sorge, in sozialen Situationen kritisiert zu werden, seien nicht eruierbar. Anlässlich der Befragung zum aktuellen Leiden habe die Versicherte angegeben: "Innere Unruhe oder Anspan- nung kenne sie nicht. Sie sei keinesfalls leicht verletzt oder gekränkt." Im Weiteren: "Sie habe keine Versagensgefühle, gegenüber der eigenen Person sei sie nicht kritischer geworden." (Gutachten S. 45; BG-act. S. 969). Nach den Kriterien des ICD-10 und DSM-5 könne man ein – in der Regel erstmals in der Jugendzeit auftretendes – tiefverwurzeltes Fehlverhalten mit entsprechenden zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Problemen mit einer Manifestation im Erwachsenenalter nicht feststellen (vgl. E. 4.4.1 hievor). Dabei hat die Gutachterin nebst der Erfassung der anamnestischen Daten und der psychopathologischen Symptomatik auch das interaktionelle Verhalten, das klinische Bild, die Aus- drucksweise der Versicherten sowie das subjektive Krankheitskonzept als wichtige Hinweise für die interpersonellen Kompetenzen und für eine psychosoziale Integration herangezogen und konnte keine relevante Persönlichkeitsstörung feststellen (Gutachten S. 50 und 52; BG-act. S. 974 und 976 ). Somit hat eine Auseinandersetzung mit der (durch den behandelnden Psychiater diagnostizierten, siehe E. 4.3 hievor) Persönlichkeitsstörung durchaus stattgefunden. Demgegenüber stimmt die Beurteilung der Persönlichkeitsstörung durch Dr. med. E.___ im Bericht vom 5. November 2024 ("In den Explorati- onsgesprächen konnte ich zunächst Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung […] feststellen, welche sich schliesslich zu der neuen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung verdichtet haben") wörtlich mit jener im Bericht vom 27. August 2020 überein (vgl. BG-act. 123 und 194). Er setzt sich
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nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten auseinander, sondern wiederholt lediglich seine bereits vor der Begutachtung abweichende Einschätzung, was keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermag. 7.4 Eine neuropsychologische Testung – wie sie Dr. med. E.___ zur Objektivierung der kognitiven Leis- tungsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur fordert – ist nur bei begründeter Indikation, zum Beispiel bei Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen, zu prüfen. Dabei liegt es im Ermessen der psychiatri- schen Sachverständigen zu entscheiden, inwiefern testpsychologische Befunde angezeigt sind. Diese Verfahren haben denn auch keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern sind Zusatzbe- funde, welche in die psychiatrisch-gutachtliche Gesamtbeurteilung einfliessen. Ihnen kommt nach den aktuell geltenden Qualitätsstandards in der psychiatrischen Begutachtung bloss ergänzende Beweis- funktion zu. Ein Verzicht darauf vermag keinen gutachterlichen Mangel im Sinne einer unvollständigen Expertise zu begründen (BGer 8C_663/2021 vom 09.02.2022 E. 5.6.5; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten, SGPP/SGVP [Hrsg.], 3. Aufl. 2016 [abrufbar unter www.psychiatrie.ch; nachfolgend: Qualitätsleitlinien], S. 11 Ziff. 4.3.2.2). So verhält es sich auch vor- liegend. Die psychiatrische Gutachterin konnte weder bei der klinisch orientierten Prüfung der Kogni- tion noch in Bezug auf die Persönlichkeit besondere Auffälligkeiten feststellen. So hielt sie fest, die Versicherte habe das Explorationsgeschehen mit ausreichender Aufmerksamkeit verfolgt. Bei der kli- nisch orientierten Prüfung der Kognition und Funktionen habe sich eine Dysfunktion in der Konzentra- tion und Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe nicht feststellen lassen. Die Funktionen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses wirkten klinisch unbeeinträchtigt und die von der Versicherten angegebenen mnestischen Schwierigkeiten hätten sich auf der Befundebene nicht widergespiegelt (Gutachten S. 49; BG-act. S. 973). Dass die psychiatrische Expertin bei dieser Feststellung nicht lege artis vorgegangen sei und den ihr im Rahmen ihres gutachterlichen Ermessens zustehenden Spielraum verlassen habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Demnach hatte die Gutachterin keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und der Verzicht auf testpsychologische Zusatzuntersuchungen ist – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu bean- standen. 7.5 Sodann lässt sich den Qualitätsleitlinien unter Ziffer 6.3 (entgegen der Beschwerde) nicht entneh- men, dass bei Vorliegen einer diagnostischen Diskrepanz zwischen behandelndem Facharzt und Gut- achterin eine testpsychologische Abklärung indiziert wäre. An genannter Stelle heisst es lediglich, dass es sich "bei massiv anderslautender Beurteilung gegenüber dem aktuell behandelnden Arzt" empfehle, eine "fremdanamnestische Auskunft bei diesem einzuholen" (Qualitätsleitlinien S. 21 Ziff. 6.3). Vorliegend wurden im Gutachten zwar Angstäquivalente erhoben, jedoch unter die depressiven
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Störungen subsumiert. Dies stellt keine "massiv anderslautende Beurteilung" dar, sondern lässt sich durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Gutachtensauftrag erklären (vgl. E. 3.4.1 hievor). E.___s Einschätzung zur Persönlichkeitsstörung im Bericht vom 5. November 2024 stimmt wörtlich mit derjenigen im Bericht vom 27. August 2020 überein, die erhobenen Befunde unterscheiden sich nur unwesentlich. Da er auch sonst keine bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen wichtigen Aspekte nennt, hätte auch eine im Rahmen der Begutachtung eingeholte fremdanamnesti- sche Auskunft zu keinen wesentlichen (neuen) Erkenntnissen geführt. 7.6 Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin den Gutachtern vor, sie hätten die Vielzahl somatischer Beschwerden, unter denen sie leide, ohne saubere differenzialdiagnostische Abgrenzung auf eine "So- matisierungsstörung" reduziert, was dem ICD-10 widerspreche (F45.1: somatische Ursachen müssten ausgeschlossen sein). 7.6.1 In der DSM-5 wird die somatische Belastungsstörung beschrieben als "ein/mehrere körperliche Symptome, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags führen und exzessive Gedanken/Gesund- heitssorgen/Ängste bzgl. der Symptome" (https://flexikon.doccheck.com/de/Somatische_Belastungs- störung_und_verwandte_Störungen, abgerufen am 28.01.2026). Gemäss ICD-10 ist das Charakteristi- kum von somatoformen Störungen (F45.-) "die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Ver- bindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter nega- tiver Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und das Ausmass der Symp- tome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten" (https://www.icd-code.de/su- che//icd/code/F45.-.html?sp=SF45, abgerufen am 28.01.2026). 7.6.2 Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, ergibt sich hieraus nicht, dass somatische Ursa- chen gänzlich ausgeschlossen sein müssen, sondern lediglich, dass allenfalls vorliegende somatische Ursachen die Beschwerden – wie vorliegend – nicht vollumfänglich zu erklären vermögen (siehe E. 4.4.2 und 4.4.4 hievor). Damit übereinstimmend hat Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom
9. Februar 2023 festgehalten, dass die Diagnose F45.1 das Vorliegen anderer somatischer und psychi- atrischer Diagnosen nicht ausschliesse. 7.6.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine somatische Belastungsstörung diagnostiziert, wel- che den Kriterien A, B und C nach DSM-5 entspreche. Die vorgetragenen Schmerzen seien mit unange- messenen und andauernden Gedanken bezüglich der Ernsthaftigkeit der vorliegenden Symptome ver- bunden. Im Vordergrund stünden anhaltende und stark ausgeprägte Sorgen sowie Befürchtungen mit maladaptiven Kognitionen in Bezug auf die Gesundheit. Für die Beschwerden und die Gesundheitssor- gen werde ein starker Aufwand an Zeit und Energie aufgebracht. Die Gesundheitssorgen hätten eine zentrale Rolle im Leben der Versicherten eingenommen. Obwohl der Leidensdruck hauptsächlich auf
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das Schmerzerleben und deren Bedeutung ausgerichtet sei, bleibe sowohl die körperliche als auch die psychische gesundheitsbezogene Lebensqualität bei der Versicherten reduziert. Als Risikofaktoren für die Entwicklung einer somatischen Belastungsstörung dürfe man Erfahrungen von Gewalt in der Ehe, Schwierigkeiten bei der Integration sowie die ernsthaften Erkrankungen beider Söhne annehmen (vgl. Gutachten S. 52 f.; BG-act. S. 976 f.). Damit wurde die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung nachvollziehbar hergeleitet. 7.7 Ebenfalls plausibel erscheint die im Gutachten gestellte Diagnose einer rezidivierenden leichtgra- digen depressiven Erkrankung in partieller Remission (vgl. dazu E. 4.4.1 hievor) sowie die Feststellung, dass im Zeitraum von 2016 bis Mai 2020 (in dem keine psychotherapeutische Behandlung stattgefun- den habe) eine krankheitswertige, behandlungswürdige psychische Erkrankung nicht vorgelegen habe beziehungsweise remittiert gewesen sei (Gutachten S. 46 und 52; BG-act. S. 970 und 976). Eine durch- gehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wird denn auch nicht geltend gemacht und Dr. med. E.___ hat seine Angabe, dass die depressive Störung seit 2017 nicht remittiert sei, in seinen Berichten nicht weiter begründet (vgl. BG-act. 123 und 194). 7.8 In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2022 hat sich Dr. med. E.___ hauptsächlich zur mangelnden Verfügbarkeit von angepassten Arbeitsstellen geäussert, jedoch nicht näher mit den im Gutachten ge- stellten Diagnosen auseinandergesetzt. Bei der beschwerdeweise zur Begründung für eine vollumfäng- liche Arbeitsunfähigkeit angeführten "ausführlichen Beurteilung von E.___ vom 08.10.2024" handelt es sich zudem um ein gerade mal eine Seite umfassendes Arztzeugnis (Begründung weniger als ½ Seite), welches nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Der Bericht vom
5. November 2024, in welchem Dr. med. E.___ zum grössten Teil seine Ausführungen im Bericht vom
27. August 2020 (teilweise wörtlich) übernommen hat, enthält gar keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich diesen Berichten nicht entneh- men. 7.9 Zusammengefasst lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass durch die Berichte von Dr. med. E.___ – in denen dieser keine bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen wichti- gen Aspekte benennt – keine Zweifel an der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin geweckt werden, da eine abweichende Einschätzung durch behandelnde Fachärzte für sich allein keine solchen Zweifel zu begründen vermag (vgl. E. 3.4.1 hievor). Denn die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet der begutachtenden Psychiaterin des- halb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat- rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin – wie vorliegend
– lege artis vorgegangen ist (BGer 8C_154/2022 vom 19.05.2022 E. 4.2).
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7.10 Es bleibt festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bil- det die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach- tung (BGer 8C_715/2022 vom 08.03.2023 E. 5.3). Anhaltspunkte, dass die psychiatrische Gutachterin die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht er- kennbar. Sie erhob die Anamnese, berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Be- schwerden, setzte sich mit den Standardindikatoren auseinander und beurteilte die Konsistenz und Plausibilität sowie die Ressourcenfrage (Gutachten S. 52 - 55; BG-act. S. 976 - 979). Die psychiatrische Expertise ist inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig, weshalb die Untersuchungsdauer nicht entscheidend ist (BGer 8C_715/2022 a.a.O.). 8.
Zu den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Die Rüge, in der Konsensbeurteilung des Gutachtens seien die Wechselwirkungen zwischen den Fachgebieten nicht berücksichtigt worden, ist unbegründet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die sich aus verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht einfach addiert werden; vielmehr sind sie in ein Gesamtergebnis zu bringen, das heisst die Arbeitsfähigkeit ist gesamtheitlich zu beurteilen. Häufig besteht kein Anlass, unter ver- schiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Um- fang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen lässt, kann dar- aus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (BGer 9C_517/2023 vom 13.06.2024 E. 5.2, 9C_519/2022 vom 26.01.2023 E. 3.3, 9C_461/2019 vom 22.11.2019 E. 4.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 259). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, da die der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und rheuma- tologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht mit verschiedenen, sondern mit derselben ge- sundheitlichen Beeinträchtigung (multiokuläre, dauerhafte und subjektiv belastende Schmerzen) be- gründet wurden. Somit ist die gutachterliche Einschätzung – wonach sich die aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten, weil sie auf derselben Begründung beru- hen, nicht summierend auswirken – nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob (und in welchem Masse) sich die einzelnen Einschränkungsgrade summieren, eine spezifisch medizinische Problematik betrifft, von welcher das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (BGer 9C_517/2023 a.a.O.).
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8.2 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, der RAD-Arzt verfüge "nicht über die notwen- dige Fachkompetenz", um diese Wechselwirkungen adäquat zu beurteilen. Dabei verkennt sie, dass der RAD in ihrem Fall weder einen internen Bericht noch einen Untersuchungsbericht (Art. 49 Abs. 1 bzw. 2 IVV) verfasst hat, in denen er den medizinischen Sachverhalt selber gewürdigt hätte und wofür er einer entsprechenden Fachkompetenz bedurft hätte. Vielmehr hat er eine beratende Funktion ge- genüber der Verwaltung ausgeübt (Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV). Konkret hat er diese bei der Einschätzung unterstützt, ob die nach der Begutachtung verfassten Berichte der behandelnden Ärzte Anlass zu weiteren Abklärungen gaben (siehe E. 4.8 und 4.12 hievor). Bei seinen Stellungnahmen handelte es sich mithin nicht um eine eigenständige medizinische Einschätzung und damit Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs, sondern um eine Hilfestellung an die Verwaltung bei deren Vornahme. Hierfür ist keine spezifische fachärztliche Qualifikation des RAD vorausgesetzt (vgl. BGer 9C_550/2020 vom 30.11.2020 E. 5.3). 8.3 Das Argument, dass das Gutachten "schlicht nicht mehr aktuell" sei, verfängt nicht. Einerseits ver- mag das Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu be- gründen. Denn eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten existiert nicht. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGer 8C_295/2021 vom 09.08.2021 E. 6.3.1). Anderseits lässt sich – wie bereits ausgeführt – den nach dem Gutachten datierenden Berichten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine we- sentlich veränderte Befundlage entnehmen (siehe E. 7.1, 7.2 und 7.8 hievor). 9.
Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der medexperts AG vom 7. April 2022. Demnach kann von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ab
25. März 2020 sowie von einer 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Zeit- punkt der Begutachtung ausgegangen werden (vgl. auch Gutachten S. 11 f.; BG-act. S. 935 f.).
E. 10 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Rentenanspruch entstehe ab 1. September 2020, da sie in angestammter Tätigkeit gemäss IV-Akten seit mindestens 2014 durchgehend arbeitsunfähig sei und das Wartejahr schon lange erfüllt habe (siehe E. 5.2 hievor), kann ihr nicht gefolgt werden.
E. 10.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht nur die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, umfasst, sondern bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 ATSG). Sodann liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
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E. 10.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer Verfügung vom 8. August 2014 eine längerdauernde und anhaltende Arbeitsunfähigkeit als nicht gegeben und verneinte einen Rentenanspruch (BG-act. 57). Damit übereinstimmend haben die Ärzte des SPD Uri – nachdem sie eine 50-prozentige Arbeits- unfähigkeit ab 30. Dezember 2013 und eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juni 2014 attes- tiert hatten (Bericht vom 07.07.2014; BG-act. 51) – am 5. Februar 2016 von einer guten Remission der Symptomatik im Zeitraum von August bis Oktober 2014 berichtet. Die Versicherte habe die von ihr als schwere Kränkung erlebte Kündigung verarbeitet, ihren Abschied in der Firma genommen und ange- fangen, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Bis August 2015 habe wenig Kontakt stattgefunden, da sie von Herbst 2014 an relativ stabil gewesen sei (BG-act. 66).
E. 10.3 Bei einer Neuanmeldung in Fällen, in denen das Leistungsbegehren mangels rentenwirksamen Gesundheitsschadens abgelehnt wurde, muss das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wie auch die formelle Karenzfrist von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG absolviert sein. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich beim (neu) angemeldeten Gesund- heitsschaden um einen neuen oder eine Verschlechterung eines bereits bekannten handelt (BGE 142 V 547 E. 3.2; BGer 8C_316/2024 vom 12.03.2025 E. 5.2.2).
E. 10.4 Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Juni 2018 kam RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 10. August 2018 zum Schluss, dass mit der Depression und den unspezi- fischen Schmerzen keine neuen wesentlichen Aspekte angeführt würden. Eine wesentliche Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch aufgrund der Sicca-Symptomatik im Sinne von trockenen Au- gen und Schleimhäuten nicht begründen (BG-act. 83). Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 12. November 2018 trat die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens einer wesentli- chen Veränderung auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (BG-act. 92).
E. 10.5 Nach oben Gesagtem ergibt sich aus den IV-Akten keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit
2014. Bei ab 25. März 2020 ausgewiesener 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit beginnt das Wartejahr im März 2020, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2021 führt.
E. 11 Gestützt auf die im beweiskräftigen Gutachten attestierte (spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung eingetretene) Verbesserung hat die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2022 die ganze auf eine 40-pro- zentige Rente (Invaliditätsgrad 46%) herabgesetzt.
E. 11.1 Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
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Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.5; BGer 9C_297/2016 vom 07.04.2017 E. 2.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 12).
E. 11.2 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind Rechtspre- chungsgemäss die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Die hierbei massgeben- den Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in An- wendung der Dreimonatsfrist festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung (BGer 8C_51/2024 vom 02.07.2024 E. 2.4, 8C_285/2020 vom 15.09.2020 E. 5.1 und 9C_687/2018 vom 16.05.2019 E. 2).
E. 11.3 Nach oben Gesagtem ist spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (02. und 07.03.2022) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (E. 9). Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und eine allfällige Herabsetzung der Rente kann per 1. Juli 2022 erfolgen (Art. 88a Abs. 1 IVV).
E. 12 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wiedererlangte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann.
E. 12.1 Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es recht- sprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei die Art und Be- schaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 f.).
E. 12.1.1 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vergleiche Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 vom 02.12.2020 E. 4). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 vom 23.08.2018 E. 3.2).
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E. 12.1.2 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3; BGer 8C_720/2020 vom 08.01.2021 E. 7.2; vergleiche dazu: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters
– Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
E. 12.1.3 Dieser Zeitpunkt fällt im vorliegenden Fall auf das Datum des Gutachtens der medexperts AG vom 7. April 2022, als die (am 24.10.1968 geborene) Beschwerdeführerin 53 Jahre und gut fünf Monate alt war. Spätestens seither steht die der Versicherten noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit fest und hat sich nach oben Gesagten nicht mehr verändert. Ihre verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug in diesem Zeitpunkt noch mehr als 11½ Jahre. Somit kann die Verwertbarkeit nicht alleine aufgrund des Alters verneint werden.
E. 12.2 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist in Art. 16 ATSG und damit in den Grundzügen gesetzlich geregelt. Gestützt auf diese Bestimmung (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG) bildet Referenzpunkt bei der Inva- liditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeits- markt, dies im Gegensatz zum effektiven. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Dein- dustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1; BGer 8C_300/2022 vom 02.03.2023 E. 4.2). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (BGer 9C_426/2020 vom 29.04.2021 E. 5.2, 8C_442/2019 vom 20.07.2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28.11.2014 E. 3.3.1). An der Massgeblichkeit dieses ausgegli- chenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (BGer 9C_141/2021 vom 08.07.2021 E. 5.1).
E. 12.2.1 Nach Einschätzung der Gutachter ist die Beschwerdeführerin in der Lage, in einem Arbeitspen- sum von täglich 5.1 Stunden körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auszuführen. Hierbei sind kraftanfordernde und über der Horizontalen auszuführende Arbeiten mit der rechten oberen Ext- remität, in zu feuchtem Milieu oder mit zu starken Hautirritationen sowie mit Staubemissionen und atemwegsirritierenden Substanzen zu vermeiden. Um eine schnelle Erschöpfung zu verhindern, wird
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eine ruhige, strukturierte Arbeit bei abwechslungsreichen Abläufen mit regelmässigen Pausen emp- fohlen.
E. 12.2.2 Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils, des vergleichsweise weiten Spektrums an Produkti- ons- und Hilfsarbeiten in den verschiedensten Berufszweigen, deren Vorhandensein die Beschwerde- führerin selber nicht ausschliesst und auch der in zeitlicher Hinsicht erheblichen Restarbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten – auch ohne lange Einarbeitungszeit (BGer 8C_222/2024 vom 23.01.2025 E. 5.3) – offenstehen.
E. 12.2.3 Die von ihr geltend gemachten Faktoren im Sinne eines Mangels an Ausbildung und Sprach- kenntnissen wirken sich nicht negativ auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 aus (vgl. BGer 8C_48/2021 vom 20.05.2021 E. 4.3.4). Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, angepasste körperliche Tätigkeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen Kenntnisse erfordern, zumal sie seit 1988 in der Schweiz lebt, während vieler Jahre in der Schweiz erwerbstätig war und seit 2001 das Schweizer Bürgerrecht hat.
E. 12.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
E. 13 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu- letzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn angeknüpft. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Erfolgte ein Stellen- verlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu be- stimmen. Dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fak- toren mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 103 E. 5.3, 134 V 322 E. 4.1; BGer 8C_357/2021 vom 03.08.2021 E. 3.2, 8C_314/2019 vom 10.09.2019 E. 6.1). Mit Blick auf Letztere ist es bei besonderen Verhältnissen zulässig, trotz Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten nicht gestützt auf einen Tabellenlohn, sondern anhand des Durchschnitts des wäh- rend einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes unter Zuhilfenahme der Angaben im Indivi- duellen Konto (IK) zu schätzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 vom 03.02.2021 E. 6.4).
E. 13.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den Jahren 2009 bis 2012 ein durchschnitt- liches Einkommen von CHF 73'546.00 erzielt, was aufgerechnet auf das Jahr ein massgebliches Vali- deneinkommen von mindestens CHF 79'656.65 ergebe. Gemäss Bundesgericht sei entscheidend, ob
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die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden eine gleichwertige Stelle hätte finden können – nicht zwingend, ob die konkrete letzte Stelle tatsächlich fortbestanden hätte. Insofern könne auch bei be- triebsbedingter Kündigung auf das vorherige Einkommen abgestellt werden. Dass sie im Jahr 2014 keine gut bezahlte Arbeitsstelle mehr gefunden habe, liege an ihren gesundheitlichen Einschränkun- gen und der seither eingetretenen Verschlechterung. Immerhin habe die Beschwerdegegnerin seiner- zeit bestätigt, dass ihr die angestammte Tätigkeit nicht länger zugemutet werden könne.
E. 13.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, es entspreche langjähriger Rechtsprechung, dass das Valideneinkommen auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung berechnet werden könne, wenn – wie im vorliegenden Fall – davon ausgegangen werden könne, dass die versi- cherte Person unabhängig vom Eintritt der Invalidität die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.4). Es müsse nicht auf das vorherige Einkommen abgestellt werden.
E. 13.3 Die Beschwerdeführerin spezifiziert ihre Aussage, dass die Beschwerdegegnerin die Unzumut- barkeit der angestammten Tätigkeit seinerzeit bestätigt habe, nicht weiter. Sie gibt weder einen Arzt- bericht an, aus dem sich dies ergeben soll, noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass sie die Stelle bei der RVM aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und die dort ausgeübte Tätigkeit "weiterhin uneingeschränkt" hätte ausüben können, "wenn das Arbeits- verhältnis […] nicht aufgelöst worden wäre" (vgl. BG-act. 41, 54 und 58). Da im Übrigen Anhaltspunkte, welche erwarten lassen würden, dass sie eine vergleichbare Anstellung gefunden hätte, weder ersicht- lich sind noch dargelegt werden, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen.
E. 14 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Kann kein effektiv erzieltes Einkommen herangezogen werden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen hat, kann auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 143 V 295 E. 2.2, 135 V 297 E. 5.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf den sogenannten Zentralwert (Median) der Tabelle TA1_ti- rage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 148 V 174 E. 6.2).
E. 14.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen bei 60- prozentiger Arbeitsfähigkeit anhand der LSE-Tabelle, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, ermittelt. Ge- stützt auf Art. 26bis IVV (in der von 01.01.2022 bis 31.12.2023 geltenden Fassung) hat sie in den Jahren 2022 und 2023 keinen Leidensabzug gewährt, was zu einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent führte. Ab
1. Januar 2024 gewährte sie gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung)
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einen Leidensabzug von 10 Prozent, wodurch neu ein Invaliditätsgrad von 48 Prozent resultierte. Die Beschwerdeführerin fordert dagegen beschwerdeweise sowohl im Jahr 2022 als auch ab dem 1. Januar 2024 die Anrechnung eines Leidensabzuges von 25 Prozent. Ausgehend von der LSE 2022 resultiere demnach ein Invalideneinkommen von CHF 24'584.03 (siehe auch E. 5.2 hievor). Mit Beschwerdeant- wort räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass der 10-prozentige Abzug nicht erst ab 2024, sondern schon ab 2022 zu gewähren sei (siehe auch E. 5.3 hievor).
E. 14.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merk- male, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie- bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 134 V 322 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper- lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGer 9C_395/2022 vom 04.11.2022 E. 4.5.3).
E. 14.3 Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der von 01.01.2022 bis 31.12.2023 geltenden Fassung) sah für Versicherte mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger einen 10-prozentigen Abzug vor. Das Bundesgericht erkannte diese Bestimmung als gesetzeswidrig, soweit nur noch ein "Teilzeit- abzug" vorgesehen war (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50% und weniger zu gewähren sei und auf 10% begrenzt bleibe) und damit die bisherige Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Tei- len aufgegeben werden sollte. Falls Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe, sei, was die zu be- rücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angehe, ergänzend auf die bisherigen Rechtspre- chungsgrundsätze zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabel- lenlöhne (BGE 150 V 410 E. 10.6). Per 1. Januar 2024 trat die neue Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Wert standardmässig 10 Prozent abgezogen werden.
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E. 15 Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person rea- listischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem ge- sunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be- stehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spekt- rum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (BGer 8C_48/2021 vom 20.05.2021 E. 4.3.3). An dieser Voraussetzung ist mit Blick auf die Erwägungen des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 auch weiterhin festzuhalten (BGer 8C_359/2024 vom 20.12.2024 E. 4.3.1, 8C_91/2024 vom 11.11.2024 E. 5.3, 8C_243/2023 vom 05.09.2024 E. 7.6).
E. 15.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei selbst in leichten Tätigkeiten in ihrer Leistungs- fähigkeit eingeschränkt. Diesbezüglich lässt sich dem beweiskräftigen Gutachten unter anderem ent- nehmen, dass die Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit dem erhöhten Pausenbedarf von geschätzt zwei Stunden aufgrund der chronischen und subjektiv belastenden Beschwerden im Rahmen des Schmerzsyndroms begründet werde (Gutachten S. 7; BG-act. S. 931). Demnach sind der erhöhte Pau- senbedarf und die Limitierungen aus psychiatrischer Sicht bei der gutachterlich attestierten Restar- beitsfähigkeit von 60 Prozent bereits abgezogen worden und können nicht zusätzlich zu einem Abzug beim Tabellenlohn führen.
E. 15.2 Ein Abzug aufgrund des Lebensalters, des Beschäftigungsgrads und der Nationalität wird zu Recht nicht geltend gemacht. Sodann kommt dem Kriterium der Dienstjahre vorliegend kein entschei- dendes Gewicht zu, da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; BGer 9C_339/2021 vom 27.07.2022 E. 4.5.4.3).
E. 15.3 Für die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gewährte die Beschwerdegegnerin in der vorlie- gend angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 Prozent. Dieser ist jedoch gestützt auf BGE 150 410 (trotz Art. 26bis Abs. 3 IVV in der von 01.01.2022 bis 31.12.2023 geltenden Fassung) auch in den Jahren 2022 und 2023 zu gewähren, was die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 denn auch anerkennt.
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E. 15.4 Mit der Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 ändert sich der Leidensabzug nicht. Ein höhe- rer als der in Art. 26bis Abs. 3 IVV (Fassung ab 01.01.2024) standardmässig vorgesehene Abzug von 10 Prozent ist nach oben Gesagtem nicht gerechtfertigt.
E. 15.5 Zusammengefasst ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns vom LSE-Tabellenlohn sowohl im Zeitpunkt der ersten (2022) als auch der zweiten Rentenrevision (2024) ein 10-prozentiger Abzug zu gewähren. Soweit in der angefochtenen Verfügung von 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 kein Abzug gewährt wurde, wäre grundsätzlich die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Von einer teilwei- sen Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuse- hen (siehe nachstehende E. 17.3).
E. 16 Weil von weiteren Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann auf solche – und insbesondere auch auf die beantragte polydisziplinäre Begutachtung – verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
E. 17 Im Zuge der Weiterentwicklung der IV (Änderung vom 19.06.2020 [WEIV]) erfolgte unter anderem der Wechsel vom abgestuften zum stufenlosen Rentensystem. Der in diesem Zusammenhang neu einge- fügte Art. 28b IVG besagt, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer gan- zen Rente (Abs. 1) folgendermassen festzulegen ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Pro- zent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gel- ten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
E. 17.1 Die Beschwerdegegnerin hat per März 2022 einen Invaliditätsgrad von 40 Prozent ermittelt (= [54'631 - 32'779] / 54'631 * 100), was gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG eine Reduktion der ganzen Rente auf eine Rente von 25 Prozent zur Folge hatte. Unter Anrechnung eines Abzuges von 10 Prozent resultiert bei diesen Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 46 Prozent (= [54'631.00 -29’501.00] / 54'631
* 100), was Anspruch auf eine 40-Prozent-Rente begründet.
E. 17.2 Per 1. Januar 2024 errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 48 Prozent (= [58'271.00 - 30'337.00] / 58'271 * 100). Da sich der Invaliditätsgrad zwischen März 2022 und Januar 2024 bei durchgehender Gewährung eines 10-prozentigen Leidensabzugs lediglich um 2 Prozent än- dert (von 46% auf 48%), eine Erhöhung der Rente jedoch erst ab einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens 5 Prozent erfolgt (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG), wäre die Rente per 1. Januar 2024 auf 40 Prozent zu belassen.
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E. 17.3 Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend an- merkt – (nach einer gewissen Zeit) leicht besser fährt, wenn die angefochtene Verfügung (25%-Rente ab 01.01.2022 und 45%-Rente ab 01.01.2024) belassen wird, wie sie ist und die Beschwerdeführerin eine 25-Prozent-Rente ab 1. Januar 2022 sowie eine 45-Prozent-Rente ab 1. Januar 2024 erhält.
E. 18 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
E. 19.1 Die Verfahrenskosten für die vorliegende (über eine Angelegenheit mittlere Komplexität in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht hinausgehende) Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen (inklusive Schreibgebühren und Barauslagenpauschale; Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie wären grundsätzlich der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Da diese jedoch aufgrund der ungerechtfertigten Verweigerung eines Tabellenlohnabzugs in den Jahren 2022 und 2023 berechtigten Anlass zur Beschwerdeerhebung hatte, und in diesem Punkt im Grundsatz ob- siegt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr zu ⅔ der Beschwerdeführerin und zu ⅓ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 19.2 Ebenfalls infolge des grundsätzlichen teilweisen Obsiegens bezüglich der Frage des Tabellen- lohnabzugs in den Jahren 2022 und 2023 ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht eine reduzierte (BGer 8C_449/2016 vom 02.11.2016 E. 3.1.1 in analogiam) Parteientschädigung (inklu- sive Mehrwertsteuer) von CHF 1'000.00 (= ⅓ von CHF 3'000.00; Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. c, Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 GGebR) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden zu ⅔ der Beschwerdeführerin und zu ⅓ der Be- schwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zu entrichten.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 27. Februar 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 25 15
Entscheid vom 27. Februar 2026
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter Tony Z'graggen, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ vertreten durch RA MLaw Tania Teixeira, Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte und Notare, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1 Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin
__________________________ Gegenstand
Leistungen nach IVG (Verfügung vom 24.06.2025)
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Prozessgeschichte: A. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 7. August 2006 Invalidenversicherungsleistungen. Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche konnte – nachdem die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit gefunden hatte – am 29. August 2007 abgeschlossen werden (Mitteilungen vom 07.12.2006 und 29.08.2007). Nach Anmeldung vom
4. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin wiederum Arbeitsvermittlung zugesprochen, ein Renten- anspruch hingegen verneint (Verfügung vom 08.08.2014). Auf das Leistungsbegehren vom 27. Juni 2018 trat die Beschwerdegegnerin nicht ein (Verfügung vom 12.11.2018). Am 25. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach zunächst abschlägigem Vorbescheid (Nichteintreten) trat die Beschwerde- gegnerin auf das Gesuch ein, tätigte weitere Abklärungen (u.a. Gutachten vom 07.04.2022). Mit Ver- fügung vom 24. Juni 2025 sprach sie der Beschwerdeführerin eine abgestufte Invalidenrente ab
1. März 2021 zu (01.03.2021 - 30.06.2021: ganze Rente, 01.07.2022 - 31.12.2023: 25%-Rente, ab 01.01.2024: 45%-Rente). B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie stellt folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend seit dem 1. September 2020 eine Invalidenrente bei ei- nem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. C. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom
21. August 2025 sei abzuweisen. Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen.
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Erwägungen: 1.
Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist einzutreten. 2.
Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Höhe der aus- zurichtenden Invalidenrente. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung) wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie
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zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Seit 1. Januar 2022 ist die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs im auf diesen Zeitpunkt neu eingefügten Art. 28b IVG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung entspricht bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inva- liditätsgrad unter 50 Prozent gelten die in Abs. 4 festgelegten prozentualen Anteile. 2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.
Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in wel- chem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits- unfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschät- zung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gal- len 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
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ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; zum Ganzen BGer 9C_478/2019 vom 30.09.2019 E. 3.1). Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Be- weisthemen, Indizien) beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas- tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Solche Leiden sind grundsätzlich einem entsprechenden strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Davon kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden, beispielsweise wenn im Rahmen beweiswerti- ger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 418 E. 7.1). 3.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der So- zialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü- fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 3.3 Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; zum Ganzen BGer 9C_478/2019 vom 30.09.2019 E. 3.1). 3.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen (vergleiche die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen).
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3.4.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperso- nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei- ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGer 8C_549/2019 vom 26.11. 2019 E. 3.2). 3.4.2 Bei den Ausführungen von RAD-Ärzten ohne eigene Untersuchung (Art. 54a IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) handelt es sich (lediglich) um Empfeh- lungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (BGer 9C_405/2015 vom 18.01.2016 E. 5.1). In diesen würdigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Solche RAD-Berichte vermö- gen sich einzig dazu zu äussern, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGer 9C_839/2015 vom 02.05.2016 E. 3.3). Die dabei er- stellten Berichte haben eine andere Funktion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Untersuchungsberichte i.S.v. Art. 49 Abs. 2 IVV (vergleiche zu Letzteren BGer 9C_204/2009 vom 06.07.2009 E. 3.3.2). Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es kann ihnen aber nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrelevante Ak- tenstücke (BGer 8C_756/2008 vom 04.06.2009 E. 4.4). Zu beachten ist jedoch, dass, falls ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, kann auf deren Ergebnis nicht abge- stellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 54a N. 2 und 4). 3.4.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
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Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; BGer 8C_234/2021 vom 12.08.2021 E. 5.2). 4.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt (gemäss Aktendossier der Be- schwerdegegnerin eingereicht mit der Beschwerdeantwort [nachfolgend: BG-act.]). 4.1 Im Bericht vom 21. April 2020 attestierten Pract. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Zürcher Reha-Zentren, Klinik Davos (Aufenthalt: 25.03. - 21.04.2020), der Beschwerdeführerin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit von 25. März bis 10. Mai 2020. Die arbeitsspezifische Belastungsfä- higkeit habe während des Aufenthalts nicht gesteigert werden können. Sie empfahlen eine Fortsetzung der medizinischen Trainingstherapie und begleitende Einzeltherapien, um einer weiteren Dekonditio- nierung entgegenzuwirken (BG-act. 111). 4.2 Dr. med. D.___ (Kantonsspital), Altdorf, stellte im Bericht vom 23. Juni 2020 folgende (Haupt-)Di- agnosen:
• okuläre, enorale und vaginale Sicca-Symptomatik offener Ätiologie (Sjörgren-Syndrom nicht gänz- lich ausgeschlossen;
• Schulterschmerzen rechts;
• generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (DD bei Schmerzverarbeitungsstörung). Die erneute Zuweisung sei bei – neu nachgewiesener – ANA-Erhöhung erfolgt. Klassische Kollagenose- typische Symptome könnten weiterhin weder anamnestisch noch klinisch erhoben werden. Klinisch und auch in der Skelettszintigrafie von Oktober 2019 ergäben sich keine Hinweise auf Synovitiden/pri- mär-entzündliche Gelenksaktivität. Bei anamnestisch Zyanose der Hände (keine eigentliche Raynaud- Symptomatik) empfehle sie eine Kapillarmikroskopie mit der Frage nach organischer Mikroangiopa- thie. Die Schulterschmerzen rechts seien am ehesten auf ein subacromiales Impingement mit Tendino- pathie der Rotatorenmanschette und (folglich) kleiner Sehnenläsionen im Bereich der Supraspinatus- sehne zurückzuführen. Diesbezüglich empfehle sie zunächst die Instruktion von Kräftigungsübungen zur Verbesserung der Humeruskopfzentrierung im Rahmen der bereits etablierten Physiotherapie (BG- act. 123, S. 745 ff.). 4.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 27. Au- gust 2020 folgende Diagnosen (nach ICD-10):
• F60.6 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen;
• F33.1 rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, seit 2017 nicht remittiert;
• F40.01 Agoraphobie mit Panikstörung (Panikattacken seit 2001, Angst vor Menschenansammlun- gen bestehe "schon immer").
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Die Patientin befinde sich seit dem 4. Mai 2020 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Therapiesitzungen alle 2 - 3 Wochen). Sie habe bis Ende 2013 zu 100 Prozent gearbeitet. In den letzten Jahren seien zunehmende gesundheitliche Probleme (Allergien, Asthma, Urtikaria, Morbus Sjörgren, Fibromyalgie, psychische Erkrankungen) aufgetreten. Seit 2014 sei es ihr trotz intensiven Bemühungen nicht mehr gelungen ein Arbeitspensum von mehr als 10 Prozent zu bewältigen. In den Explorations- gesprächen habe er zunächst Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, welche sich schliesslich zu der neuen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung verdichtet hätten. Auf- grund ihrer Erkrankungen sei sie nicht nur in ihrer Arbeitsfähigkeit sehr stark eingeschränkt, sondern seit 2 bis 3 Jahren auch in der Führung ihres Haushaltes, in der Gestaltung ihrer Freizeit und ihrer sozi- alen Kontakte. Die hinzugekommene kombinierte Persönlichkeitsstörung stelle einen zusätzlichen, massgeblichen Faktor dar, welche die Arbeitsfähigkeit, die Verarbeitung der somatischen Erkrankun- gen und Beschwerden stark erschwere. In diesem Sinne stelle er eine Zustandsverschlechterung seit April 2014 fest, weshalb eine umfassende Abklärung erforderlich sei. Eine Eingliederungsmassnahme erachte er als nicht zumutbar. Er gehe von einer dauerhaften vollen Arbeitsfähigkeit aus (BG-act. 123, S. 740 ff.). 4.4 Im März 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei der medexperts AG rheumatologisch (Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin), dermatologisch (Dr. med. G.___, Fach- arzt FMH für Dermatologie und Venerologie), allgemein-internistisch (Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin), psychiatrisch (Med. pract. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie pneumologisch (Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Pneumologie) begutachtet. Im Gutachten vom 7. April 2022 (BG-act. 163) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit (nach ICD-10) gestellt (Gutachten S. 9 f.; BG-act. S. 933 f.):
• somatische Belastungsstörung (F45.1)
• rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0)
• Schulterschmerzen rechts → links (M25.51)
• chronifiziertes multiokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom (M54.80/M79.60) Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
• Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z56)
• Agoraphobie mit Panikstörung, remittiert (F40.01)
• Sicca-Symptomatik unklarer Ätiologie (gemäss Akten) DD primäres Sjörgren-Syndrom
• Senk-/Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits
• chronisch toxisches irritatives Handekzem (L24.2)
• St.n. berufsbedingtem Asthma bronchiale (2001-2006) (J45.0)
• Adipositas Grad 1, cushingoider Aspekt
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Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten 60 Prozent betrage. In einem täglichen Arbeitspensum von 5.1 Stunden in kör- perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten seien kraftanfordernde und über der Horizontalen auszuführende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität, Arbeiten in zu feuchtem Milieu oder mit zu starken Hautirritationen sowie Arbeiten mit Staubemissionen und atemwegsirritierenden Substan- zen zu vermeiden. Arbeiten unter emotionalen Belastungen, Zeitdruck oder Stress seien zu vermeiden. Es würden Tätigkeiten in einer stressfreien Umgebung, in flexiblem Arbeitsmodus und ohne Zeitdruck oder Stress empfohlen. Arbeiten, bei denen eine schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderun- gen, neue Situationen oder Anforderungen an die Ausdauer und kognitive Flexibilität im Vordergrund stünden, seien ungeeignet. Es sei eine ruhige, strukturierte Arbeit bei abwechslungsreichen Abläufen mit regelmässigen Pausen zu empfehlen, um eine schnelle Erschöpfung zu verhindern (Gutachten S. 8; BG-act. S. 932). 4.4.1 Führend hinsichtlich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen ei- ner somatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, welche Fähigkeits- bereiche wie Einzelaktivitäten, Spontanaktivitäten, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Widerstands- und Umstellungsfähigkeit sowie Anpassung an Regeln und Routinen leicht bis moderat beeinträchtigten (Gutachten S. 9; BG-act. S. 933). Zur Herleitung der Diagnosen hielt die psy- chiatrische Gutachterin fest, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe sich im Querschnitt laut phänomenologischen Kriterien (Symptomatik, Krankheitsdauer, Verlauf, Schweregrad) sowie dem psychopathologischen Befund nach AMDP-Kriterien in diagnostischer Einschätzung eine somatische Belastungsstörung ergeben. Diese entspreche – im Hinblick auf die wiederholt kommentierten soma- tischen Befunde und die aktuellen Hinweise auf psychische Faktoren, die für die Aufrechterhaltung der somatischen Symptomatik beitrügen – den Kriterien A, B und C nach DSM-5, und es sei bereits ein beginnender Verlauf der somatischen Belastungsstörung bei aktuell mittelgradiger Ausprägung laut Kriterium B nach DSM-5 festzustellen. Des Weiteren liege laut dem aktuellen psychopathologischen Befund eine affektive Störung im Sinne einer rezidivierenden leichtgradigen depressiven Erkrankung in partieller Remission vor, die den Kriterien des ICD-10 entspreche. Die klinisch-diagnostische Ein- schätzung sei durch das BDI-II sowie die Montgomery Asperg Depression Rating Scale (MADRS) objek- tiviert und quantifiziert worden. Aufgrund der Komplexität der zusammenwirkenden aktuellen psychi- schen Pathologie zeige sich eine gewisse Überlappung der Symptomatik mit daraus resultierenden funktionsrelevanten Defiziten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose einer relevanten be- ziehungsweise generalisierten Angststörung oder Panikstörung könne in der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden. Es seien keine pathologischen Angstaffekte – im Sinne von frei flottierenden Ängsten mit einem andauernden Gefühl von Anspannung und Besorgnis – zu verzeichnen. Auch andere überwiegend pathologische Angstaffekte, die auf eine primäre Angststörung hindeuten könnten,
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hätten das psychopathologische Bild während der Exploration zu keinem Zeitpunkt geprägt (Gutachten S. 50; BG-act. S. 974). Die Versicherte beschreibe zwar einzelne Angstäquivalente, jedoch keine Kons- tellation von Symptomatik, welche den Kriterien einer generalisierten Angststörung oder Panikstörung nach ICD-10 entspreche. Miterfasste Angstäquivalente seien unter der depressiven Störung zu sub- summieren. Hinweise für eine relevante Persönlichkeitsstörung, welche sich nach den Kriterien der ICD-10 und DSM-5 in einem andauernden unflexiblen, unangepassten Verhalten (beginnend in der Kindheit und Jugend) äussere und zur Beeinträchtigung von zwischenmenschlichen Beziehungen führe, lägen nicht vor. Bezogen auf das DSM-5 sei kein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche, unter anderem in der Kognition, in der Affektivität, in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und in der Impulskontrolle festzustellen (Gutachten S. 53; BG-act. S. 977). Gemäss Untersuchungsbe- fund wirke die Versicherte auf der Persönlichkeitsebene verträglich, kooperativ, umgänglich, kontakt- fähig. Die Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien erhalten. Es zeigten sich keine Züge mit Dra- matisierungs- oder Entwertungstendenzen. Bei fehlenden prämorbiden Hinweisen auf eine Persön- lichkeitspathologie könnten in der aktuellen Exploration keine Hinweise (besonders) auf eine ängstlich- vermeidende und dependente Persönlichkeitsstruktur festgestellt werden. Die Versicherte wirke kei- nesfalls selbstunsicher, ängstlich gehemmt, unbeholfen oder kontaktscheu. Andauernde und umfas- sende Gefühle von Anspannung oder eine generelle Besorgtheit allem und jedem gegenüber sowie eine ständige Sorge, in sozialen Situationen kritisiert zu werden, seien nicht eruierbar. Bei fehlenden Auffälligkeiten in der Kindheit, Jugendzeit sowie im jungen Erwachsenenalter auf Verhaltensauffällig- keiten oder andere Alterationen zeige sich auch die berufliche Biografie der Versicherten mit gelunge- ner Sozialisation, einer Leistungsorientierung (wenngleich mit Unterbrechungen) durchgehend (Gut- achten S. 50; BG-act. S. 974). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht werde auf 60 Prozent in jeglichen beruflichen Tätigkeiten geschätzt. Die im Mai 2020 aufgrund der damals diagnostizierten komplexen Psychopathologie attestierte 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in jegli- chen beruflichen Tätigkeiten sei aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht retrospektiv nachvollziehbar. Die aktuell attestierte 40-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte spätestens seit der ak- tuellen Begutachtung. Eine etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nach evidenz- basierten Leitlinien sei dringend erforderlich, damit die Versicherte ein psychosomatisches Krankheits- verständnis entwickeln könne. Der Abbau des inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhaltens könne zur Änderung von Krankheitsüberzeugungen führen und das Erlernen von Bewältigungsstrategien er- möglichen. Die bereits installierte niedrigdosierte antidepressive Medikation sollte angepasst und op- timiert werden, weil die somatische Belastungsstörung mit einer komorbiden depressiven Störung as- soziiert sei. Es werde zu regelmässigen Kontrollen durch Drug-Monitoring geraten. Die aktuelle parti- elle Remission des depressiven Syndroms könne auch zu einer verbesserten Selbstregulation führen
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und eine adäquate emotionale Verarbeitung des Schmerzerlebens ermöglichen (Gutachten S. 8; BG- act. S. 932). 4.4.2 Im rheumatologischen Gutachten werden deutlich rechtsbetonte Schulterschmerzen bei in den Akten dokumentierter Tendinopathie der Supra-/lnfraspinatussehne rechts und Tendinitis calcarea rechts beschrieben, welche zu einer qualitativen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bezüg- lich kraftanfordernder und/oder über der Horizontalen auszuführender Arbeiten mit der rechten obe- ren Extremität führten. Das aktuell festgestellte chronifizierte multilokuläre muskuloskelettale Schmerzsyndrom, prädominant axial, im rechten Thorax und Tractus iliotibialis bds. sei anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde ungenügend abstützbar. Klinisch objektivierbar seien eine Wirbelsäulenfehlstatik (Hohl-/Rundrücken, leichte Skoliose), muskuläre Dysbalancen und eine musku- läre Dekonditionierung. Radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptome seien nicht fassbar. Anhand der labordiagnostischen Befunde und der Bildgebung fänden sich keine Anhaltspunkte für eine chronische entzündliche rheumatische Systemerkrankung. Die aus rheumatologischer Sicht attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 Prozent werde mit dem erhöhten Pausenbedarf mit über den Tag verteilten Pausen von geschätzt zwei Stunden aufgrund der chronischen und subjektiv belastenden Beschwerden im Rahmen des chronifizierten multilokulären muskuloskelettalen Schmerzsyndroms begründet und wirke sich nicht summativ auf die aus psychiatrischer Sicht aus den- selben Gründen attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 Prozent aus. Die in den Akten dokumentierte Sicca-Symptomatik führe bei trotz eingehender Diagnostik fehlenden sicheren Hinwei- sen für das Vorliegen einer Kollagenose oder insbesondere eines primären Sjögren-Syndroms nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die weiteren im rheumatologischen Fachgutachten auf- geführten Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht (Gutachten S. 7, 9 und 26 f.; BG-act. S. 931, 933 und 950 f.). 4.4.3 Unter Einhaltung der empfohlenen Schutzmassnahmen ergäben sich aufgrund der pneumologi- schen und dermatologischen Diagnosen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Abnahme der Lungenvolumina in den letzten Jahren werde auf die Gewichtszunahme zurückgeführt. Unter Behand- lung mit Omalizumab (Xolair) sei es zu einer Remission der Urtikaria und der in den Akten dokumen- tierten Angioödeme gekommen. Aktuell sei die Versicherte diesbezüglich unter systemischer low- dose-Kortikosteroiddauertherapie symptomfrei. Bezüglich der Rosacea und des chronischen toxisch- irritativen Handekzems bei bekannten Kontaktallergien, unter anderem auf Formaldehyd und Ni- ckelsulfat, würden ein konsequentes Einhalten eines Hautschutzes, eine rückfettende Basistherapie sowie bedarfsweise topische Kortikosteroide empfohlen. Seitens des in den Akten diskutierten mögli- chen Sjörgren-Syndroms bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemein-inter- nistischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Funktionseinbussen und Einfluss auf die
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Arbeitsfähigkeit. Die Adipositas und der Nikotinkonsum beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht (Gut- achten S. 7 ff.; BG-act. S. 931 ff.). 4.4.4 Bezüglich Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter Folgendes fest: Aus allgemein-inter- nistischer und pneumologischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen. Aus rheumato- logischer Sicht seien die von der Versicherten geschilderte Ausdehnung und die Intensität der musku- loskelettalen Beschwerden, die ausgesprochen tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfä- higkeit und die subjektiv 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten anhand der vorliegenden Akten, der aktuellen klinischen, labordiagnostischen und radiologischen Befunde nicht erklärbar und nicht nachvollziehbar. Die Versicherte scheine ihren Beschwerden einen sehr ho- hen Stellenwert beizumessen und daraus recht absolute Rückschlüsse auf ihre Arbeitsfähigkeit zu zie- hen. Aus dermatologischer Sicht seien die geschilderten Einschränkungen aufgrund der Ausschläge im Gesicht bei diskutiertem möglichem Sjögren-Syndrom nicht vollständig nachvollziehbar. Aus psychiat- rischer Sicht werde von einer gewissen Inkonsistenz ausgegangen bezüglich des geschilderten Ausmas- ses von Einschränkungen des Aktivitätsniveaus und der fehlenden Bereitschaft für eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung (Gutachten S. 8; BG-act. S. 932). 4.5 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst Zent- ralschweiz (nachfolgend: RAD), hielt in der RAD-Stellungnahme vom 14. April 2022 fest, das Gutachten sei mit den chronologisch geordneten Vorakten, Anamnese, Befunden und Diagnosen umfassend. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schlüssig hergeleitet und die 60-prozentige Arbeitsfähigkeit könne ab Untersuchungszeitpunkt (07.03.2022) übernommen werden. Es empfehle sich, die Versicherte an ihre Mitwirkungspflicht in der Behandlung der Depression zu erinnern (BG-act. 166). 4.6 Dr. med. E.___ nahm am 4. Juli 2022 Stellung zum Gutachten vom 7. April 2022. Das von den Gutachtern definierten Arbeitsplatzprofil existiere auf dem 1. Arbeitsmarkt – selbst auf einem hypo- thetischen 1. Arbeitsmarkt – nicht. Wenn überhaupt sei ein solches an einer geschützten Arbeitsstätte zu finden. Eine Arbeit mit abwechslungsreichen Abläufen ohne schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen sei ein Widerspruch in sich. Die Frage, wo auf dem ersten Arbeitsmarkt für ungelernte Hilfskräfte Arbeitsbedingungen "um eine schnelle Erschöpfung zu vermeiden" zu finden seien, werde im Gutachten nicht geklärt. Es werde keine in Frage kommende Tätigkeit genannt. Bezüglich der Diag- nose F45.1 sei der ICD-10 zu entnehmen, dass es für die Symptome, auf die sich die psychiatrische Diagnose stütze, keine somatische Ursache geben dürfe, ansonsten die Einordnung in andere Katego- rien der ICD-10 erfolgen soll. Aktuell fänden weitere Abklärungen statt, es lägen erste neue Untersu- chungsbefunde und eine neue Diagnose des Universitätsspitals Zürich vor, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Die von ihm gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstö- rung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10: F60.6) werde von der
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psychiatrischen Gutachterin verworfen. Im Falle einer solchen diagnostischen Diskrepanz sei eine test- psychologische Untersuchung angezeigt. Ausserdem würde eine neuropsychologische Testung objek- tive Befunde zur kognitiven Leistungsfähigkeit liefern. Einzig eine Abklärung an einem Zentrum für be- rufliche Abklärung könnte die tatsächliche berufliche Leistungsfähigkeit und ein mögliches Stellenprofil zu klären helfen. Soweit die von ihm etablierte Medikation mit 8mg Escitalopram als zu gering dosiert angesehen werde, habe er bereits im Bericht vom 27. Januar 2021 festgehalten, dass bei einer höheren Dosis von 9 mg eine starke innere Unruhe aufgetreten sei. Eine stationäre psychiatrische Behandlung habe nicht stattgefunden, weil die Patientin eine solche nicht akzeptieren könne, was er in ihrem sozi- okulturellen Hintergrund und ihrer Persönlichkeitsstruktur begründet sehe und habe unter diesen Um- ständen auch keinen Erfolg. Sodann sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten eine in- tensivere Behandlung gefordert werde, nachdem im Gutachten die volle Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2020 als nachvollziehbar erachtet und eine 40-prozentige Einschränkung auf den Zeitpunkt der Begut- achtung datiert werde; sich mithin in seiner Behandlung die Arbeitsfähigkeit um 60 Prozent verbessert haben soll (BG-act. 182). 4.7 Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, Universitätsspital Zürich (nachfolgend USZ), stellte im Bericht vom 30. August 2022 die Diagnosen Lupus tumidus (L93.230), chronisch spontane Urtikaria mit Angioödeme, aktenanamnestisch Verdacht auf Sjörgren-Syndrom, Rosacea erythematoteleangiectatica sowie aktenanamnestisch Typ-IV-Sensibilisierung auf Nickel, For- maldehyd und Gummi. Hinweise für eine Urtikaria-Vaskulitis oder Sweet-Syndrom hätten nicht objek- tiviert werden können. Serologisch hätten sich keine Hinweise für eine systemische Beteiligung im Sinne eines systemischen Lupus erythematodes (SLE) oder einer Myositis gezeigt. Die Patientin sei aus- führlich über die Natur des Lupus tumidus und die möglichen Therapieoptionen aufgeklärt worden (inklusive Instruktion zur konsequenten Anwendung von UV-Schutz sowie Meiden einer UV-Exposi- tion). Erfreulicherweise habe die systemische Therapie mit Kortikosteroiden im weiteren Verlauf aus- geschlichen und abgesetzt werden können. Unter einer bedarfsweisen Lokaltherapie mit Ovixan- Creme und Protopic-Salbe habe eine zufriedenstellende Kontrolle des Hautbefundes erzielt werden können. Weitere Verlaufskontrollen mit Anpassung der Therapie seien geplant. Weiterführende aller- gologische Abklärungen seien nicht indiziert (BG-act. 186). 4.8 In der RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2023 hielt Dr. med. K.___ zum Bericht der dermatolo- gischen Klinik (USZ) vom 30. August 2022 fest, die chronische Urticaria sei seit 2015 bekannt und ak- tenkundig; eine Urticaria-Vasculitis werde im aktuellen Bericht hingegen ausgeschlossen, wie sich auch keine Hinweise auf einen systemischen Lupus erythematodes fänden. Die multiplen Plaques würden mit einem Lupus tumidus erklärt, welcher sich erfahrungsmässig mit einer Photosensitivität äussere. Diesbezüglich sei ein genügender UV-Schutz (Kleidung, Sonnencreme Faktor 50) empfohlen worden.
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In Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 4. Juli 2022 bestätigte er, dass das von den Gutachtern definierte ergonomisch angepasste Tätigkeitsprofil für leidensangepasste Verweistätigkei- ten aufgrund der ausgewiesenen Diagnosen in verschiedener Hinsicht eingeschränkt sei. Die Verfüg- barkeit entsprechender Stellen auf einem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt sei durch die be- rufliche Fachperson/Berufsberatung zu beurteilen. Von den Gutachtern sei jedoch kein beschütz- ter/geschützter Arbeitsplatz explizit gefordert worden. Er wendet weiter ein, die Diagnose F45.1 – wel- che nach ICD-10 nicht gestellt werden sollte, wenn die Befunde derselben mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in einer anderen somatischen Erkrankung aufgehen würden bzw. dort krankheitsimma- nent verankert wären – schliesse nicht aus, dass auch diverse andersartig gestaltete somatische und psychiatrische Diagnosen/Komorbiditäten vorliegen könnten. Die psychiatrische Gutachterin habe keine klare medizinische Indikation für eine testpsychologische Untersuchung vorliegen gehabt und eine "diagnostische Diskrepanz" erfordere noch nicht zwingend eine testpsychologische Untersu- chung. Die Indikation für eine berufliche Abklärung sollte – da diese bekanntlich keine medizinische Abklärung sei – nicht vom Mediziner zu stellen sein. Sie diene vielmehr der Umsetzung einer berufli- chen Umorientierung in angepasste Tätigkeiten, dort wo aus berufsberaterischer Sicht indiziert. Soweit der behandelnde Psychiater den Verzicht auf eine stationäre Behandlung mit der "Persönlichkeits- struktur" und dem "soziokulturellen Hintergrund" der Patientin begründete, verwies der RAD-Arzt auf die diesbezügliche Gerichtspraxis der Zumutbarkeit. Aus medizinischer Sicht lägen keine klaren soma- tischen oder psychopathologischen Befunde oder Diagnosen vor, welche eine stationäre Behandlung kontraindiziert erscheinen liessen. Mangels wirklich neuer medizinscher Aspekte (Befunde, Diagnosen, Therapieansätze) empfehle er, weiterhin auf die bisherige Beurteilung abzustellen (BG-act. 188). 4.9 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allergologie, klinische Immunologie, Dermatologie und Vene- rologie, USZ, berichtete am 17. April 2023 über eine Verlaufskontrolle bei Lupus tumidus. Aktuell unter topischer Therapie mit Ovixan seien die Stellen an der Haut gut kontrollierbar. Die indizierte Umstel- lung auf eine alternative immunosuppressive/-modulierende Behandlung sei noch nicht begonnen worden bei aktuell günstigem Verlauf. Mit der topischen Therapie werde vorerst wie gehabt fortge- fahren. Die nächste Verlaufskontrolle sei in drei Monaten geplant (BG-act. 195). 4.10 Im Arztzeugnis vom 8. Oktober 2024 attestierte Dr. med. E.___ eine 100-prozentige Arbeitsun- fähigkeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2024. Die Patientin sei für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die Wiedereingliederung oder eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht mehr realisierbar. "Eine Vielzahl von Leiden somatischer Natur, Schmerzen, Erschöpfung, feh- lende Belastbarkeit und Ausdauer, Schlafstörungen und nicht zuletzt die feste Überzeugung aus dem Kreislauf von Leiden und erfolglosen Behandlungen nie mehr herauszukommen", seien derart
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verfestigt und chronifiziert, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Wiedererlan- gung einer massgeblichen Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich sein würden (BG-act. 194). 4.11 Im IV-Bericht vom 5. November 2024, in dem Dr. med. E.___ zu einem Grossteil seine Angaben vom 27. August 2020 übernommen und die gleichen Diagnosen gestellt hat, hielt er (unverändert) eine seit zwei bis drei Jahren bestehende Einschränkung im Haushalt fest. Abweichend zum vorherigen Be- richt berichtete er über alle vier Wochen stattfindende Therapiesitzungen. Die Patientin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integrierbar. Eine Integrationsmassnahme sei nicht erfolgsverspre- chend. Psychische und körperliche Einschränkungen würden zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen, es sei ein Dauerzustand erreicht. Auch im Haushalt bestehe eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit ("könne weiterhin ca. 30% im Haushalt machen, den Rest müsse der Mann erledi- gen") (BG-act. 194). 4.12 Dr. med. K.___ verwies in seiner RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (bei unveränder- ten medizinischen Aspekten) auf seine letzte Stellungnahme (vom 09.02.2023). Es würden keine neuen medizinischen Befunde, Diagnosen oder Therapien angeführt, welche den versicherungsmedizinischen Sachverhalt richtungsweisend veränderten. Bei der dermatologischen Kontrolluntersuchung seien un- veränderte Diagnosen und weiterhin keine Hinweise auf eine systemische Vasculitis genannt worden. Alle weiteren zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen hätten durchwegs Normalbefunde gezeigt (BG-act. 196). 4.13 Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2025 ein chronifiziertes ausgeweitetes muskuloskelettales Beschwerdebild, mutmasslich mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine noziplastische Schmerzverarbeitungsstörung sei zu vermuten. Es be- stünden jedoch objektivierbare somatische Probleme inklusive manifester MTP 2 Arthritis rechts und Lupus tumidus, welcher den chronisch kutanen Lupuserkrankungen zuzuordnen sei und meist nicht in einen systemischen Lupus erythematodes übergehe. Die Abgrenzung zu einer Schmerzverarbeitungs- störung sei jedoch schwierig. Die Diagnose eines Sjörgren-Syndroms sei bei negativen SS-A-Antikör- pern und nicht konklusiver Histologie formal nicht zu stellen. Am 21. Mai 2025 erfolgte der Nachtrag, dass sich die Zehenschmerzen um 50 Prozent gebessert hätten (BF-Beilage 3). 5.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine abgestufte Invalidenrente ab 1. März 2021 zu (01.03.2021 - 30.06.2021: ganze Rente, 01.07.2022 - 31.12.2023: 25%-Rente, ab 01.01.2024: 45%-Rente). Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprache einer – rückwirkend ab
1. September 2020 auszurichtenden – ganzen Invalidenrente. 5.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin zur Begründung insbesondere Folgendes fest: Im rheumatologischen Gutachten würden die Beschwerden
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einlässlich geschildert und berücksichtigt (erhöhter Pausenbedarf). Die sehr tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Auch im dermatologischen und pneumo- logischen Gutachten, welche keine Arbeitsunfähigkeiten attestierten, würden die Beschwerden ge- schildert und die Gutachter hätten sich damit fundiert auseinandergesetzt. Das psychiatrische Gutach- ten sei nachvollziehbar und schlüssig. Die Leiden der Versicherten würden wiedergegeben, die Anga- ben zur "fehlende[n] Freude" werde etwas relativiert. Den Untersuchungsbefunden liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung entnehmen, deren Vorliegen werde ausdrücklich verneint. Eine weitere Testung werde als nicht erforderlich erachtet. Die neuropsychologischen Fähigkeiten der Versicherten seien von keiner der fünf begutachtenden Personen nur ansatzweise in Frage gestellt worden, weshalb eine weitere Testung nicht erforderlich sei. Im Gutachten werde die Arbeitsfähigkeit auf insgesamt 60 Prozent geschätzt, wobei sich die rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit von circa 30 Prozent nicht additiv auf die psychiatrisch geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent auswirke. Auf das beweiskräftige Gutachten könne abgestellt werden. Da die Versicherte nach der Kündigung ihrer Stelle per Ende Juli 2014, die letztlich zur psychischen Erkrankung geführt habe, mehr- heitlich arbeitslos gewesen sei, seien Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage (Tabellenlöhne) zu ermitteln. Bezüglich Leidensabzug hielt die Beschwerdegegnerin fest, der erhöhte Pausenbedarf aus rheumatologischer Sicht (insbesondere keine kraftanfordernde/über der Horizonta- len auszuführende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität) und die Limitierungen aus psychiatri- scher Sicht (stressfreie Umgebung, kein Zeitdruck etc.) seien in den attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits berücksichtigt. Ebenfalls kein Abzug sei zu gewähren wegen Nationalität (Versicherte sei Schweizerin), Alter und Beschäftigungsgrad. Für die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei ein Ab- zug von 10 Prozent vertretbar (ab 2022 nicht mehr; Art. 26bis IVV). Es sei nicht aktenkundig, dass die Versicherte "mindestens seit 2014 durchgehend arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit" sei. Retrospektiv ausgewiesen sei eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkei- ten vom 25. März bis 10. Mai 2020 aus rheumatologischer und ab Mai 2020 aus psychiatrischer Sicht. Somit könne das Wartejahr im März 2020 eröffnet werden, was zu einem Rentenbeginn ab März 2021 führe. Ab 1. Juli 2022 (nach Ablauf einer 3-monatigen Frist) reduziere sich der Anspruch von einer gan- zen Rente auf eine Rente von 25 Prozent und es erfolge der Wechsel ins stufenlose Rentensystem. Aufgrund einer per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnungsänderung könne beim Invaliden- einkommen ein 10-prozentiger Abzug gewährt werden (Art. 26bis Abs. 3 IVV), womit sich der Anspruch ab 1. Januar 2024 auf eine Rente von 45 Prozent erhöhe. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2025 gel- tend, das MEDAS-Gutachten vom 7. April 2022 sei nicht beweiskräftig. Die Diagnose Lupus tumidus sei im Arztbericht vom 30. August 2022 nach histologischer Sicherung definitiv gestellt worden, was die Gutachter ignoriert hätten, obwohl die Symptome schon im Gutachtens-Zeitpunkt bestanden hätten.
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Auch die Sicca-Symptomatik hätten sie nicht erkannt und das Sjörgren-Syndrom nicht erwähnt. Die Beschwerdegegnerin ignoriere, dass es sich um eine chronisch-entzündliche Erkrankung mit möglichen systemischen Symptomen handle. E.___ habe die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen fundiert und longitudinal erarbeitet, unter Anwen- dung von ICD-10 und DSM-5. Die MEDAS-Gutachterin habe diese nicht gewürdigt und sich nicht im Detail mit der Diagnostik von E.___ auseinandergesetzt. Zudem sei keine testpsychologische Abklärung durchgeführt worden, obwohl eine solche bei Vorliegen einer diagnostischen Diskrepanz zwischen be- handelndem Facharzt und Gutachterin laut Rechtsprechung und Qualitätsleitlinien einer psychiatri- schen Begutachtung indiziert sei. E.___ fordere eine neuropsychologische Testung insbesondere auch zur Objektivierung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdefüh- rerin. Die Persönlichkeitsstörung werde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gar nicht berücksich- tigt und die Verstärkung der somatischen Einschränkungen durch die psychische Struktur werde voll- ständig ausgeblendet. Der interdisziplinäre Konsens hätte diese Wechselwirkungen erfassen müssen, was aber klarerweise nicht in der gebotenen Tiefe erfolgt sei. E.___ habe im Bericht vom 5. November 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass seit 2020 keine Besserung der psychischen Situation vorliege. Er gehe von einer dauerhaften vollen Arbeitsunfähigkeit aus. E.___ habe weiter dokumentiert, weshalb keine Dosissteigerung beim Medikament Escitalopram möglich sei. Und er habe eine (teil-)stationäre Therapie aufgrund soziokultureller Faktoren und Persönlichkeitsstruktur nachvollziehbar begründet abgelehnt. Die Vielzahl an somatischen Beschwerden (Haut, Gelenke, Sicca, allergische Sensibilisie- rung, muskuloskelettale Schmerzen) der Beschwerdeführerin würden im Gutachten auf eine "Somati- sierungsstörung" ohne saubere differenzialdiagnostische Abgrenzung reduziert, was der ICD-10 wider- spreche (F45.1: somatische Ursachen müssen ausgeschlossen sein). Die Konsensbeurteilung vermöge nicht zu überzeugen, weil die Gutachter die Wechselwirkungen der verschiedenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit sei nicht plausibel. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 60-pro- zentige Arbeitsfähigkeit beinhalte äusserst spezifische Einschränkungen (stressfrei, ohne Zeitdruck, keine Arbeiten über Schulterhöhe, keine Exposition gegenüber Reizstoffen, keine hohen kognitiven Flexibilitätsanforderungen). Kein Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt entspreche diesen Anfor- derungen. Das MEDAS-Gutachten sei zudem nicht mehr aktuell; seither habe es erhebliche gesund- heitliche Veränderungen gegeben (Diagnose Lupus tumidus histologisch bestätigt; weitere Diagnostik Sjörgren-Syndrom; langfristig bestehende chronische Beschwerden; keine Stabilisierung der psychi- schen Symptomatik, sondern manifeste Chronifizierung). Der RAD-Arzt verfüge als Allgemeinarzt si- cherlich nicht über die notwendige Fachkompetenz, um die vorliegend komplexe multimorbide Situa- tion sowie die entsprechenden Wechselwirkungen zwischen somatischer und psychischer Problematik zu erfassen und adäquat zu beurteilen. Hierfür bedürfte es einer überzeugenden polydisziplinären
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Beurteilung. Gemäss der ausführlichen Beurteilung von E.___ vom 8. Oktober 2024 bestehe bei der Beschwerdeführerin gar keine Restarbeitsfähigkeit mehr, ein Wiedereinstieg in die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht realisierbar. Trotz zahlreicher Therapieversuche habe auch mehr als zwei Jahre seit der Begutachtung keine gesundheitliche Verbesserung erzielt werden können. Die von der Beschwerdegegnerin bisher grösstenteils ungewürdigt gebliebenen objektiv medizinisch fassbaren Befunde passten offensichtlich zu den von E.___ beschriebenen funktionellen Einschränkun- gen und belegten, dass seine Beurteilung nicht auf rein subjektiven Beschwerden beruhe. Vorliegend sei ohne Weiteres darauf abzustellen. Bezüglich des Rentenbeginns hält die Beschwerdeführerin fest, das Wartejahr nach Art. 28 IVG verstehe sich hinsichtlich der angestammten Tätigkeit. Da sie in dieser gemäss IV-Akten seit mindestes 2014 durchgehend arbeitsunfähig sei, habe sie das Wartejahr schon lange erfüllt. Nachdem sie gemäss Beschwerdegegnerin ab 25. März 2020 vollumfänglich erwerbsun- fähig gewesen sei, resultiere der Rentenanspruch vorliegend sechs Monate nach der Neuanmeldung von März 2020 (Art. 29 IVG), mithin ab 1. September 2020. Selbst wenn ihr noch eine teilweise Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden könnte, was bestritten werde, so sei deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fraglich. Es liege nicht nur eine zeitliche Limitierung auf täglich 5.1 Stunden vor, sondern darüber hinaus ein hinsichtlich der somati- schen Einschränkungen, der Hautallergien und der psychischen Einschränkungen vielfältig einge- schränktes Zumutbarkeitsprofil. Es stelle sich die Frage, welche körperlichen Tätigkeiten sie angesichts der Umstände überhaupt noch ausführen könnte. Sie verkenne nicht, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit auch bei funktioneller Einarmigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit angenommen, gleichwohl aber einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten unterstellt habe. In diesem Zusammenhang sei auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 27. Januar 2021 (von Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, RA Dr. iur. Philipp Egli, RA Dr. iur. Michael E. Meier und Dr. iur. Martina Filippo) hinzuweisen. In diesem wurde gemäss Beschwerdeschrift unter anderem festgehalten, dass die vom Bundesgericht in ständiger Praxis angewendete Vermutung, dass der ausgeglichene Arbeits- markt auch Nischenarbeitsplätze umfasse – soweit ersichtlich – nicht empirisch untermauert worden sei sowie dass Nischenarbeitsplätze einen typischen Anwendungsfall der Härtefallklausel darstellten, bei der die Unzumutbarkeit der Verwertbarkeit die vermutete Regel darstelle, was ohne Vorliegen von besonderen Gründen zu einer Verneinung eines zumutbaren Invalideneinkommens führe. Das im Gut- achten formulierte Arbeitsplatzprofil existiere auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht, schon gar nicht für ungelernte Hilfskräfte mit dem Ausbildungs- und Berufsprofil der Beschwerdeführerin. So seien Reini- gungstätigkeiten ausgeschlossen (keine Überkopfarbeiten, kein Kontakt mit Staub oder Reinigungsmit- teln, keine Feuchtigkeit). Bei Produktions- oder Hilfsarbeiten herrsche meist Zeitdruck, monotone Ab- läufe oder rasche Umstellungen – alles kontraindiziert. Bürotätigkeiten erforderten meist PC-Arbeit
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mit kognitiver Flexibilität und Tempoanpassung. Angesichts der psychischen Einschränkungen, der kognitiven Einschränkungen, der somatischen Erkrankungen sei nicht ersichtlich, welche Arbeitsplätze ihr realistischerweise offen stehen würden. In Berücksichtigung des stark eingeschränkten Zumutbar- keitsprofils könne keinesfalls davon ausgegangen, dass sie eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in einem Nischenarbeitsplatz mit Entgegenkommen des Arbeitgebers verwerten könne. Sodann fehle es an em- pirischen Grundlagen, dass solche Nischenarbeitsplätze auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt über- haupt in genügender Zahl vorhanden seien. Berücksichtige man zudem den Mangel an Ausbildung und Sprachkenntnissen, den Mangel an Berufserfahrung ausserhalb der nicht länger zumutbaren ange- stammten Tätigkeit, sei nicht von einer realistischen Betätigungsmöglichkeit auszugehen. Eine hypo- thetische, vermutete Verwertbarkeit sei daher angesichts der vorliegenden Umstände ausgeschlossen. Da sie bereits 57 Jahre alt (bzw. nach Vornahme der erforderlichen weiteren Abklärungen noch älter) sei, sei die verbleibende Aktivitätsdauer stark begrenzt. Das Valideneinkommen sei nicht anhand der LSE, Kompetenzniveau 1, zu bemessen. Vor der erstmali- gen gesundheitlichen Verschlechterung aus psychischen Gründen im Jahre 2013/2014 habe sie ein er- heblich höheres Einkommen erzielt (2009-2012 durchschnittlich CHF 73'546.00). Aufgerechnet auf das Jahr 2022 sei von einem massgeblichen Valideneinkommen von mindestens CHF 79'656.65 auszuge- hen. Es könne auch bei betriebsbedingter Kündigung auf das vorherige Einkommen abgestellt werden, da gemäss Bundesgericht entscheidend sei, ob die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden eine gleichwertige Stelle hätte finden können – nicht zwingend, ob die konkrete letzte Stelle tatsächlich fortbestanden hätte. Falls wider Erwarten von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausge- gangen werde, wäre zumindest ein angemessener Leidensabzug zu berücksichtigen. Gemäss dem oben zitierten Rechtsgutachten sei die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabel- lenlöhne höchst problematisch. Tabellenmedianlöhne der LSE würden das Lohnniveau von gesund- heitlich beeinträchtigten Personen nur sehr unzureichend widerspiegeln. Dem Abzug komme als Kor- rekturinstrument eine überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174). Ein solcher dränge sich vorliegend zweifellos in angemessener Höhe auf. Soweit die Beschwerdegegnerin einen solchen ab 2022 nicht mehr vornehme (davor 10%), sei dies rechtswidrig. Gemäss BGer 8C_823/2023 bestehe weiterhin Be- darf an weitergehender Korrektur, wobei ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen sei. Vorliegend sei sie selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit qualitativ massiv eingeschränkt. Dem sei mit einem Abzug von mindestens 10 Prozent Rechnung zu tragen. Tabellenlöhne seien auch im Kompetenzniveau 1 extrem hoch, weil darin auch Berufe wiedergegeben seien, welche Erfahrung und Ausbildung erforderten, weshalb es auch aus diesem Grund eines Abzuges bedürfe. Da sie über keine Ausbildung und (ausserhalb der an- gestammten Tätigkeit) keine Berufserfahrung verfüge und ihr nur noch knapp acht Jahre bis zur Pen- sionierung verbleiben, sei ein Abzug wegen fehlender Dienstjahre beziehungsweise fehlender
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Berufserfahrung angezeigt. Zudem sei der langdauernden Desintegration (seit 2014) mit einem Tabel- lenlohnabzug Rechnung zu tragen. Insgesamt sei ein Leidensabzug von 25 Prozent anzurechnen, so- wohl im Jahr 2022 als auch ab 1. Januar 2024. Demnach könnte im Jahr 2022 allerhöchstens ein Inva- lideneinkommen von CHF 24'584.03 angerechnet werden. 5.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 stimmt die Beschwerdegegnerin der definitiven Diagnose eines Lupus tumidus insoweit zu, dass der Laborbericht des Universitätsspitals Zürich, der- matologische Klinik, über die Probe vom 3. Juni 2022 keine Anhaltspunkte für eine immunkomplex- mediierte Vaskulitis oder einen Lupus erythematodes ergeben habe, sondern ausschliesslich einen Lu- pus tumidus, bei welchem eine günstige Prognose bestehe. Die Beschwerdeführerin habe auf die The- rapie mit Ovixan Crème gut angesprochen. Die klinischen Symptome eines chronischen Handekzems sowie rezidivierender entzündlicher Plaques seien im Gutachten ebenso erwähnt worden wie das Sjörgren-Syndrom (wenn auch erst verdachtsweise). Entsprechend sei die Einschränkung der manuel- len Fähigkeit aufgrund des chronischen Handekzems als nachvollziehbar und medizinisch plausibel be- zeichnet worden. Die dermatologische Problematik sei somit, soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, im Gutachten erhoben und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Ebenso sei die rheumatologische Einschränkung als ausgewiesen betrachtet und ein erhöhter Pausen- bedarf und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten um höchstens 30 Prozent konstatiert. In psychiatrischer Hinsicht treffe es nicht zu, dass sich die Gutachter nicht mit der Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt hätten. Sie hätten miterfasste Angstäquiva- lente erhoben, allerdings unter die depressiven Störungen subsumiert. Die unterschiedliche Gewich- tung der diagnoserelevanten Befunde liessen sich durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Gutachtensauftrag erklären. Zu Recht weise die psychiatrische Gutachterin darauf hin, dass die Thera- pie nicht der angegebenen Schwere der angegebenen psychischen Einschränkung entspreche. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gälten nach wie vor Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage für gutachterliche Schlussfolgerungen im Rahmen psychiatrischer Explorationen, so dass Tests nicht zwingend durchzuführen seien (BGer 8C_439/2024 vom 24.03.2025 E. 5.2.2). Fassbare, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seien entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – insbesondere auch in somatischer Hinsicht – nicht ersichtlich. Auf den behaupteten früheren Beginn der sogenannten Wartezeit sei mangels näherer Angaben nicht einzugehen. Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelange, sei nicht ersichtlich, inwiefern das von den Gutachtern erstellte Profil eine Erwerbstätigkeit ausschliessen soll. Dieses erreiche nicht ein qualitati- ves Ausmass, das die Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschliesse. Produktions- und Hilfs- arbeiten mit diesem Profil seien zweifelsohne vorhanden, was die Beschwerdeführerin selber nicht
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ausschliesse. Diese sei seit 2001 Bürgerin von Schattdorf, sodass sie sich nicht auf mangelnde Sprach- kenntnisse berufen könne. Wie die Beschwerdeführerin selber einräume, bilde die Verneinung der Verwertbarkeit bei unter 60-Jährigen die Ausnahme und die angeführten Beispiele seien mit dem vor- liegend zu beurteilenden nicht vergleichbar. Betreffend Valideneinkommen entspreche es langjähriger Rechtsprechung, dass dieses auf Grundlage der LSE-Tabellenlöhne berechnet werden könne, wenn – wie vorliegend – davon ausgegangen werden könne, dass die versicherte Person unabhängig vom Ein- tritt der Invalidität die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Es müsse nicht auf das vorherige Einkommen abgestellt werden. Betreffend Invalideneinkommen sei darauf hinzuweisen, dass bei der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 Prozent der erhöhte Pausenbedarf offenbar be- reits abgezogen worden sei, da während der möglichen Anwesenheitszeit von 60 Prozent keine Leis- tungseinschränkung eingeräumt worden sei. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehal- ten, sei für die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Gewährung eines Abzugs von 10 Prozent ver- tretbar. Gestützt auf BGE 150 V 410 sei dieser Abzug trotz Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der von 01.01.2022 - 31.12.2024 [recte: 31.12.2023] geltenden Fassung) zu gewähren. Dies ergebe per März beziehungs- weise ab Juli 2022 einen Invaliditätsgrad von 46 Prozent (100% - 60% x 0.9). Aufgrund der Verord- nungsänderung per 1. Januar 2024 ändere sich der Leidensabzug nicht; ein höherer als der in Art. 26bis Abs. 3 IVV (ab 01.01.2024) standardmässig vorgesehene Leidensabzug von 10 Prozent erscheine nicht gerechtfertigt. Zusammenfassend sei ab März 2022 ein Rentenanspruch nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 46 Prozent, das heisst eine 40-Prozent-Rente ausgewiesen. Unter dem Strich fahre die Beschwerde- führerin leicht besser, wenn die angefochtene Verfügung (25%-Rente ab 01.01.2022 und 45%-Rente ab 01.01.2024) belassen werde, wie sie sei. 6.
Bei der Würdigung von Gutachten ist eine freie Beweiswürdigung massgebend, wenn zu überprüfen ist, ob sich die Sachverständigen an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha- ben und ob und in welchem Umfang die ärztliche Feststellung anhand der rechtserheblichen Indikato- ren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGer 8C_703/2018 vom 13.06.2019 E. 3.2.2.2). Eine Pa- rallelbeurteilung bei medizinischen Festlegungen durch das Gericht beziehungsweise den Versiche- rungsträger ist nur zulässig, wenn bei einer normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung triftige Gründe vorliegen, um von ihr abzuweichen (BGE 145 V 361 E. 4.3). 6.1 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststel- lungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Ar- beitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu
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eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbe- sondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditäts- rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGer 9C_201/2016 vom 18.07.2016 E. 3.2). Denn zwi- schen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – und zwar sowohl bei somatisch dominier- ten als auch bei psychisch dominierten Leiden – besteht keine Korrelation. Deshalb weist die medizi- nische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermes- senszüge. 6.2 Die Gutachter der medexperts AG verfügen als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Rheu- matologie, Dermatologie und Venerologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pneumologie über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schluss- folgerungen in nachvollziehbarer Weise. Damit erfüllt das Gutachten vom 7. April 2022 die praxisge- mässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.1). 7.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere beste- hen für das Gericht auch unter Berücksichtigung der anderslautenden ärztlichen Berichte keine Zweifel an der Beurteilung im Gutachten. 7.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten definitiven Diagnose eines Lupus tumidus durch die dermatologische Klinik (siehe E. 4.7 hievor) ist festzuhalten, dass bei diesem eine günstige Prognose besteht und die Beschwerdeführerin auf die Therapie gut angesprochen hat. Die Sicca-Symp- tomatik (unklarer Ätiologie) wurde von den Gutachtern durchaus erkannt, jedoch unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Das von den Gutachtern als unwahrscheinlich erach- tete Sjörgren-Syndrom führt gemäss Gutachten zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Gut- achten S. 10; BG-act. S. 934, siehe auch E. 4.4.2 und 4.4.3 hievor). Die Einschränkung der manuellen Fähigkeit aufgrund des chronischen Handekzems erachteten sie als nachvollziehbar und medizinisch plausibel. Die Patientin wisse, dass sie ihre Hände speziell schützen und behandeln müsse und komme im Alltag damit gut zurecht. Da sie auch in Bezug auf mögliche Arbeiten wisse, was sie ihren Händen zutrauen könne, wäre eine Arbeit mit Einhaltung der gegebenen Schutzmassnahmen respektive Mei- dung von lrritation und den bekannten Kontaktallergenen durchaus möglich (siehe Gutachten S. 36; BG-act. S. 960). Damit wurde die dermatologische Problematik, soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, im Gutachten erhoben und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
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7.2 Aus rheumatologischer Sicht wurde ein erhöhter Pausenbedarf anerkannt und eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent attestiert. Dr. med. N.___ nannte im Bericht vom 15. Mai 2025 zwar objektivierbare somatische Probleme (manifeste MTP 2 Arthritis rechts und Lupus tumidus). Gemäss Nachtrag vom 21. Mai 2025 hatten sich die Zehenschmerzen bereits um 50 Prozent gebessert. Den aufgrund der "geschilderten generalisierten grippeartigen [Symptome] und die vor Jahren doku- mentierte Lymphopenie" ebenfalls diskutierten systemischen Lupus erythematodes (SLE) – wofür sich im August 2022 serologisch keine Hinweise ergeben hatten (siehe E. 4.7 hievor) – relativierte der Rheu- matologe gleich selber, da die Abgrenzung zu einer Schmerzverarbeitungsstörung schwierig sei (BF- Beilage 3). 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Gutachterin habe die Diagnose einer kombinier- ten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen nicht gewürdigt und sich nicht im Detail mit der Diagnostik von E.___ auseinandergesetzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die psychiatrische Gutachterin konnte anlässlich ihrer Exploration – bei fehlenden prämorbiden Hin- weisen auf eine Persönlichkeitspathologie – keine Hinweise (besonders) auf eine ängstlich-vermei- dende und dependente Persönlichkeitsstruktur feststellen. Sie hielt diesbezüglich fest, die Versicherte wirke keinesfalls selbstunsicher, ängstlich gehemmt, unbeholfen oder kontaktscheu. Andauernde und umfassende Gefühle von Anspannung oder eine generelle Besorgtheit allem und jedem gegenüber sowie eine ständige Sorge, in sozialen Situationen kritisiert zu werden, seien nicht eruierbar. Anlässlich der Befragung zum aktuellen Leiden habe die Versicherte angegeben: "Innere Unruhe oder Anspan- nung kenne sie nicht. Sie sei keinesfalls leicht verletzt oder gekränkt." Im Weiteren: "Sie habe keine Versagensgefühle, gegenüber der eigenen Person sei sie nicht kritischer geworden." (Gutachten S. 45; BG-act. S. 969). Nach den Kriterien des ICD-10 und DSM-5 könne man ein – in der Regel erstmals in der Jugendzeit auftretendes – tiefverwurzeltes Fehlverhalten mit entsprechenden zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Problemen mit einer Manifestation im Erwachsenenalter nicht feststellen (vgl. E. 4.4.1 hievor). Dabei hat die Gutachterin nebst der Erfassung der anamnestischen Daten und der psychopathologischen Symptomatik auch das interaktionelle Verhalten, das klinische Bild, die Aus- drucksweise der Versicherten sowie das subjektive Krankheitskonzept als wichtige Hinweise für die interpersonellen Kompetenzen und für eine psychosoziale Integration herangezogen und konnte keine relevante Persönlichkeitsstörung feststellen (Gutachten S. 50 und 52; BG-act. S. 974 und 976 ). Somit hat eine Auseinandersetzung mit der (durch den behandelnden Psychiater diagnostizierten, siehe E. 4.3 hievor) Persönlichkeitsstörung durchaus stattgefunden. Demgegenüber stimmt die Beurteilung der Persönlichkeitsstörung durch Dr. med. E.___ im Bericht vom 5. November 2024 ("In den Explorati- onsgesprächen konnte ich zunächst Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung […] feststellen, welche sich schliesslich zu der neuen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung verdichtet haben") wörtlich mit jener im Bericht vom 27. August 2020 überein (vgl. BG-act. 123 und 194). Er setzt sich
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nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten auseinander, sondern wiederholt lediglich seine bereits vor der Begutachtung abweichende Einschätzung, was keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermag. 7.4 Eine neuropsychologische Testung – wie sie Dr. med. E.___ zur Objektivierung der kognitiven Leis- tungsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur fordert – ist nur bei begründeter Indikation, zum Beispiel bei Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen, zu prüfen. Dabei liegt es im Ermessen der psychiatri- schen Sachverständigen zu entscheiden, inwiefern testpsychologische Befunde angezeigt sind. Diese Verfahren haben denn auch keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern sind Zusatzbe- funde, welche in die psychiatrisch-gutachtliche Gesamtbeurteilung einfliessen. Ihnen kommt nach den aktuell geltenden Qualitätsstandards in der psychiatrischen Begutachtung bloss ergänzende Beweis- funktion zu. Ein Verzicht darauf vermag keinen gutachterlichen Mangel im Sinne einer unvollständigen Expertise zu begründen (BGer 8C_663/2021 vom 09.02.2022 E. 5.6.5; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten, SGPP/SGVP [Hrsg.], 3. Aufl. 2016 [abrufbar unter www.psychiatrie.ch; nachfolgend: Qualitätsleitlinien], S. 11 Ziff. 4.3.2.2). So verhält es sich auch vor- liegend. Die psychiatrische Gutachterin konnte weder bei der klinisch orientierten Prüfung der Kogni- tion noch in Bezug auf die Persönlichkeit besondere Auffälligkeiten feststellen. So hielt sie fest, die Versicherte habe das Explorationsgeschehen mit ausreichender Aufmerksamkeit verfolgt. Bei der kli- nisch orientierten Prüfung der Kognition und Funktionen habe sich eine Dysfunktion in der Konzentra- tion und Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe nicht feststellen lassen. Die Funktionen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses wirkten klinisch unbeeinträchtigt und die von der Versicherten angegebenen mnestischen Schwierigkeiten hätten sich auf der Befundebene nicht widergespiegelt (Gutachten S. 49; BG-act. S. 973). Dass die psychiatrische Expertin bei dieser Feststellung nicht lege artis vorgegangen sei und den ihr im Rahmen ihres gutachterlichen Ermessens zustehenden Spielraum verlassen habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Demnach hatte die Gutachterin keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und der Verzicht auf testpsychologische Zusatzuntersuchungen ist – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu bean- standen. 7.5 Sodann lässt sich den Qualitätsleitlinien unter Ziffer 6.3 (entgegen der Beschwerde) nicht entneh- men, dass bei Vorliegen einer diagnostischen Diskrepanz zwischen behandelndem Facharzt und Gut- achterin eine testpsychologische Abklärung indiziert wäre. An genannter Stelle heisst es lediglich, dass es sich "bei massiv anderslautender Beurteilung gegenüber dem aktuell behandelnden Arzt" empfehle, eine "fremdanamnestische Auskunft bei diesem einzuholen" (Qualitätsleitlinien S. 21 Ziff. 6.3). Vorliegend wurden im Gutachten zwar Angstäquivalente erhoben, jedoch unter die depressiven
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Störungen subsumiert. Dies stellt keine "massiv anderslautende Beurteilung" dar, sondern lässt sich durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Gutachtensauftrag erklären (vgl. E. 3.4.1 hievor). E.___s Einschätzung zur Persönlichkeitsstörung im Bericht vom 5. November 2024 stimmt wörtlich mit derjenigen im Bericht vom 27. August 2020 überein, die erhobenen Befunde unterscheiden sich nur unwesentlich. Da er auch sonst keine bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen wichtigen Aspekte nennt, hätte auch eine im Rahmen der Begutachtung eingeholte fremdanamnesti- sche Auskunft zu keinen wesentlichen (neuen) Erkenntnissen geführt. 7.6 Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin den Gutachtern vor, sie hätten die Vielzahl somatischer Beschwerden, unter denen sie leide, ohne saubere differenzialdiagnostische Abgrenzung auf eine "So- matisierungsstörung" reduziert, was dem ICD-10 widerspreche (F45.1: somatische Ursachen müssten ausgeschlossen sein). 7.6.1 In der DSM-5 wird die somatische Belastungsstörung beschrieben als "ein/mehrere körperliche Symptome, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags führen und exzessive Gedanken/Gesund- heitssorgen/Ängste bzgl. der Symptome" (https://flexikon.doccheck.com/de/Somatische_Belastungs- störung_und_verwandte_Störungen, abgerufen am 28.01.2026). Gemäss ICD-10 ist das Charakteristi- kum von somatoformen Störungen (F45.-) "die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Ver- bindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter nega- tiver Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und das Ausmass der Symp- tome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten" (https://www.icd-code.de/su- che//icd/code/F45.-.html?sp=SF45, abgerufen am 28.01.2026). 7.6.2 Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, ergibt sich hieraus nicht, dass somatische Ursa- chen gänzlich ausgeschlossen sein müssen, sondern lediglich, dass allenfalls vorliegende somatische Ursachen die Beschwerden – wie vorliegend – nicht vollumfänglich zu erklären vermögen (siehe E. 4.4.2 und 4.4.4 hievor). Damit übereinstimmend hat Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom
9. Februar 2023 festgehalten, dass die Diagnose F45.1 das Vorliegen anderer somatischer und psychi- atrischer Diagnosen nicht ausschliesse. 7.6.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine somatische Belastungsstörung diagnostiziert, wel- che den Kriterien A, B und C nach DSM-5 entspreche. Die vorgetragenen Schmerzen seien mit unange- messenen und andauernden Gedanken bezüglich der Ernsthaftigkeit der vorliegenden Symptome ver- bunden. Im Vordergrund stünden anhaltende und stark ausgeprägte Sorgen sowie Befürchtungen mit maladaptiven Kognitionen in Bezug auf die Gesundheit. Für die Beschwerden und die Gesundheitssor- gen werde ein starker Aufwand an Zeit und Energie aufgebracht. Die Gesundheitssorgen hätten eine zentrale Rolle im Leben der Versicherten eingenommen. Obwohl der Leidensdruck hauptsächlich auf
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das Schmerzerleben und deren Bedeutung ausgerichtet sei, bleibe sowohl die körperliche als auch die psychische gesundheitsbezogene Lebensqualität bei der Versicherten reduziert. Als Risikofaktoren für die Entwicklung einer somatischen Belastungsstörung dürfe man Erfahrungen von Gewalt in der Ehe, Schwierigkeiten bei der Integration sowie die ernsthaften Erkrankungen beider Söhne annehmen (vgl. Gutachten S. 52 f.; BG-act. S. 976 f.). Damit wurde die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung nachvollziehbar hergeleitet. 7.7 Ebenfalls plausibel erscheint die im Gutachten gestellte Diagnose einer rezidivierenden leichtgra- digen depressiven Erkrankung in partieller Remission (vgl. dazu E. 4.4.1 hievor) sowie die Feststellung, dass im Zeitraum von 2016 bis Mai 2020 (in dem keine psychotherapeutische Behandlung stattgefun- den habe) eine krankheitswertige, behandlungswürdige psychische Erkrankung nicht vorgelegen habe beziehungsweise remittiert gewesen sei (Gutachten S. 46 und 52; BG-act. S. 970 und 976). Eine durch- gehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wird denn auch nicht geltend gemacht und Dr. med. E.___ hat seine Angabe, dass die depressive Störung seit 2017 nicht remittiert sei, in seinen Berichten nicht weiter begründet (vgl. BG-act. 123 und 194). 7.8 In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2022 hat sich Dr. med. E.___ hauptsächlich zur mangelnden Verfügbarkeit von angepassten Arbeitsstellen geäussert, jedoch nicht näher mit den im Gutachten ge- stellten Diagnosen auseinandergesetzt. Bei der beschwerdeweise zur Begründung für eine vollumfäng- liche Arbeitsunfähigkeit angeführten "ausführlichen Beurteilung von E.___ vom 08.10.2024" handelt es sich zudem um ein gerade mal eine Seite umfassendes Arztzeugnis (Begründung weniger als ½ Seite), welches nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Der Bericht vom
5. November 2024, in welchem Dr. med. E.___ zum grössten Teil seine Ausführungen im Bericht vom
27. August 2020 (teilweise wörtlich) übernommen hat, enthält gar keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich diesen Berichten nicht entneh- men. 7.9 Zusammengefasst lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass durch die Berichte von Dr. med. E.___ – in denen dieser keine bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen wichti- gen Aspekte benennt – keine Zweifel an der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin geweckt werden, da eine abweichende Einschätzung durch behandelnde Fachärzte für sich allein keine solchen Zweifel zu begründen vermag (vgl. E. 3.4.1 hievor). Denn die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet der begutachtenden Psychiaterin des- halb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat- rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin – wie vorliegend
– lege artis vorgegangen ist (BGer 8C_154/2022 vom 19.05.2022 E. 4.2).
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7.10 Es bleibt festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bil- det die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach- tung (BGer 8C_715/2022 vom 08.03.2023 E. 5.3). Anhaltspunkte, dass die psychiatrische Gutachterin die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht er- kennbar. Sie erhob die Anamnese, berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Be- schwerden, setzte sich mit den Standardindikatoren auseinander und beurteilte die Konsistenz und Plausibilität sowie die Ressourcenfrage (Gutachten S. 52 - 55; BG-act. S. 976 - 979). Die psychiatrische Expertise ist inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig, weshalb die Untersuchungsdauer nicht entscheidend ist (BGer 8C_715/2022 a.a.O.). 8.
Zu den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Die Rüge, in der Konsensbeurteilung des Gutachtens seien die Wechselwirkungen zwischen den Fachgebieten nicht berücksichtigt worden, ist unbegründet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die sich aus verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht einfach addiert werden; vielmehr sind sie in ein Gesamtergebnis zu bringen, das heisst die Arbeitsfähigkeit ist gesamtheitlich zu beurteilen. Häufig besteht kein Anlass, unter ver- schiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Um- fang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen lässt, kann dar- aus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (BGer 9C_517/2023 vom 13.06.2024 E. 5.2, 9C_519/2022 vom 26.01.2023 E. 3.3, 9C_461/2019 vom 22.11.2019 E. 4.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 259). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, da die der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und rheuma- tologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht mit verschiedenen, sondern mit derselben ge- sundheitlichen Beeinträchtigung (multiokuläre, dauerhafte und subjektiv belastende Schmerzen) be- gründet wurden. Somit ist die gutachterliche Einschätzung – wonach sich die aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten, weil sie auf derselben Begründung beru- hen, nicht summierend auswirken – nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob (und in welchem Masse) sich die einzelnen Einschränkungsgrade summieren, eine spezifisch medizinische Problematik betrifft, von welcher das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (BGer 9C_517/2023 a.a.O.).
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8.2 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, der RAD-Arzt verfüge "nicht über die notwen- dige Fachkompetenz", um diese Wechselwirkungen adäquat zu beurteilen. Dabei verkennt sie, dass der RAD in ihrem Fall weder einen internen Bericht noch einen Untersuchungsbericht (Art. 49 Abs. 1 bzw. 2 IVV) verfasst hat, in denen er den medizinischen Sachverhalt selber gewürdigt hätte und wofür er einer entsprechenden Fachkompetenz bedurft hätte. Vielmehr hat er eine beratende Funktion ge- genüber der Verwaltung ausgeübt (Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV). Konkret hat er diese bei der Einschätzung unterstützt, ob die nach der Begutachtung verfassten Berichte der behandelnden Ärzte Anlass zu weiteren Abklärungen gaben (siehe E. 4.8 und 4.12 hievor). Bei seinen Stellungnahmen handelte es sich mithin nicht um eine eigenständige medizinische Einschätzung und damit Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs, sondern um eine Hilfestellung an die Verwaltung bei deren Vornahme. Hierfür ist keine spezifische fachärztliche Qualifikation des RAD vorausgesetzt (vgl. BGer 9C_550/2020 vom 30.11.2020 E. 5.3). 8.3 Das Argument, dass das Gutachten "schlicht nicht mehr aktuell" sei, verfängt nicht. Einerseits ver- mag das Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu be- gründen. Denn eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten existiert nicht. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGer 8C_295/2021 vom 09.08.2021 E. 6.3.1). Anderseits lässt sich – wie bereits ausgeführt – den nach dem Gutachten datierenden Berichten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine we- sentlich veränderte Befundlage entnehmen (siehe E. 7.1, 7.2 und 7.8 hievor). 9.
Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der medexperts AG vom 7. April 2022. Demnach kann von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ab
25. März 2020 sowie von einer 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Zeit- punkt der Begutachtung ausgegangen werden (vgl. auch Gutachten S. 11 f.; BG-act. S. 935 f.). 10. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Rentenanspruch entstehe ab 1. September 2020, da sie in angestammter Tätigkeit gemäss IV-Akten seit mindestens 2014 durchgehend arbeitsunfähig sei und das Wartejahr schon lange erfüllt habe (siehe E. 5.2 hievor), kann ihr nicht gefolgt werden. 10.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht nur die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, umfasst, sondern bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 ATSG). Sodann liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
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10.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer Verfügung vom 8. August 2014 eine längerdauernde und anhaltende Arbeitsunfähigkeit als nicht gegeben und verneinte einen Rentenanspruch (BG-act. 57). Damit übereinstimmend haben die Ärzte des SPD Uri – nachdem sie eine 50-prozentige Arbeits- unfähigkeit ab 30. Dezember 2013 und eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juni 2014 attes- tiert hatten (Bericht vom 07.07.2014; BG-act. 51) – am 5. Februar 2016 von einer guten Remission der Symptomatik im Zeitraum von August bis Oktober 2014 berichtet. Die Versicherte habe die von ihr als schwere Kränkung erlebte Kündigung verarbeitet, ihren Abschied in der Firma genommen und ange- fangen, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Bis August 2015 habe wenig Kontakt stattgefunden, da sie von Herbst 2014 an relativ stabil gewesen sei (BG-act. 66). 10.3 Bei einer Neuanmeldung in Fällen, in denen das Leistungsbegehren mangels rentenwirksamen Gesundheitsschadens abgelehnt wurde, muss das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wie auch die formelle Karenzfrist von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG absolviert sein. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich beim (neu) angemeldeten Gesund- heitsschaden um einen neuen oder eine Verschlechterung eines bereits bekannten handelt (BGE 142 V 547 E. 3.2; BGer 8C_316/2024 vom 12.03.2025 E. 5.2.2). 10.4 Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Juni 2018 kam RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 10. August 2018 zum Schluss, dass mit der Depression und den unspezi- fischen Schmerzen keine neuen wesentlichen Aspekte angeführt würden. Eine wesentliche Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch aufgrund der Sicca-Symptomatik im Sinne von trockenen Au- gen und Schleimhäuten nicht begründen (BG-act. 83). Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 12. November 2018 trat die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens einer wesentli- chen Veränderung auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (BG-act. 92). 10.5 Nach oben Gesagtem ergibt sich aus den IV-Akten keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit
2014. Bei ab 25. März 2020 ausgewiesener 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit beginnt das Wartejahr im März 2020, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2021 führt. 11.
Gestützt auf die im beweiskräftigen Gutachten attestierte (spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung eingetretene) Verbesserung hat die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2022 die ganze auf eine 40-pro- zentige Rente (Invaliditätsgrad 46%) herabgesetzt. 11.1 Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
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Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.5; BGer 9C_297/2016 vom 07.04.2017 E. 2.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 12). 11.2 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind Rechtspre- chungsgemäss die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Die hierbei massgeben- den Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in An- wendung der Dreimonatsfrist festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung (BGer 8C_51/2024 vom 02.07.2024 E. 2.4, 8C_285/2020 vom 15.09.2020 E. 5.1 und 9C_687/2018 vom 16.05.2019 E. 2). 11.3 Nach oben Gesagtem ist spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (02. und 07.03.2022) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (E. 9). Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und eine allfällige Herabsetzung der Rente kann per 1. Juli 2022 erfolgen (Art. 88a Abs. 1 IVV). 12. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wiedererlangte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann. 12.1 Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es recht- sprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei die Art und Be- schaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 f.). 12.1.1 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vergleiche Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 vom 02.12.2020 E. 4). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 vom 23.08.2018 E. 3.2).
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12.1.2 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3; BGer 8C_720/2020 vom 08.01.2021 E. 7.2; vergleiche dazu: Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters
– Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630). 12.1.3 Dieser Zeitpunkt fällt im vorliegenden Fall auf das Datum des Gutachtens der medexperts AG vom 7. April 2022, als die (am 24.10.1968 geborene) Beschwerdeführerin 53 Jahre und gut fünf Monate alt war. Spätestens seither steht die der Versicherten noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit fest und hat sich nach oben Gesagten nicht mehr verändert. Ihre verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug in diesem Zeitpunkt noch mehr als 11½ Jahre. Somit kann die Verwertbarkeit nicht alleine aufgrund des Alters verneint werden. 12.2 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist in Art. 16 ATSG und damit in den Grundzügen gesetzlich geregelt. Gestützt auf diese Bestimmung (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG) bildet Referenzpunkt bei der Inva- liditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeits- markt, dies im Gegensatz zum effektiven. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Dein- dustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1; BGer 8C_300/2022 vom 02.03.2023 E. 4.2). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (BGer 9C_426/2020 vom 29.04.2021 E. 5.2, 8C_442/2019 vom 20.07.2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28.11.2014 E. 3.3.1). An der Massgeblichkeit dieses ausgegli- chenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (BGer 9C_141/2021 vom 08.07.2021 E. 5.1). 12.2.1 Nach Einschätzung der Gutachter ist die Beschwerdeführerin in der Lage, in einem Arbeitspen- sum von täglich 5.1 Stunden körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auszuführen. Hierbei sind kraftanfordernde und über der Horizontalen auszuführende Arbeiten mit der rechten oberen Ext- remität, in zu feuchtem Milieu oder mit zu starken Hautirritationen sowie mit Staubemissionen und atemwegsirritierenden Substanzen zu vermeiden. Um eine schnelle Erschöpfung zu verhindern, wird
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eine ruhige, strukturierte Arbeit bei abwechslungsreichen Abläufen mit regelmässigen Pausen emp- fohlen. 12.2.2 Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils, des vergleichsweise weiten Spektrums an Produkti- ons- und Hilfsarbeiten in den verschiedensten Berufszweigen, deren Vorhandensein die Beschwerde- führerin selber nicht ausschliesst und auch der in zeitlicher Hinsicht erheblichen Restarbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten – auch ohne lange Einarbeitungszeit (BGer 8C_222/2024 vom 23.01.2025 E. 5.3) – offenstehen. 12.2.3 Die von ihr geltend gemachten Faktoren im Sinne eines Mangels an Ausbildung und Sprach- kenntnissen wirken sich nicht negativ auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 aus (vgl. BGer 8C_48/2021 vom 20.05.2021 E. 4.3.4). Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, angepasste körperliche Tätigkeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen Kenntnisse erfordern, zumal sie seit 1988 in der Schweiz lebt, während vieler Jahre in der Schweiz erwerbstätig war und seit 2001 das Schweizer Bürgerrecht hat. 12.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. 13.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu- letzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn angeknüpft. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Erfolgte ein Stellen- verlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu be- stimmen. Dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fak- toren mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 103 E. 5.3, 134 V 322 E. 4.1; BGer 8C_357/2021 vom 03.08.2021 E. 3.2, 8C_314/2019 vom 10.09.2019 E. 6.1). Mit Blick auf Letztere ist es bei besonderen Verhältnissen zulässig, trotz Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten nicht gestützt auf einen Tabellenlohn, sondern anhand des Durchschnitts des wäh- rend einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes unter Zuhilfenahme der Angaben im Indivi- duellen Konto (IK) zu schätzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 vom 03.02.2021 E. 6.4). 13.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den Jahren 2009 bis 2012 ein durchschnitt- liches Einkommen von CHF 73'546.00 erzielt, was aufgerechnet auf das Jahr ein massgebliches Vali- deneinkommen von mindestens CHF 79'656.65 ergebe. Gemäss Bundesgericht sei entscheidend, ob
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die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden eine gleichwertige Stelle hätte finden können – nicht zwingend, ob die konkrete letzte Stelle tatsächlich fortbestanden hätte. Insofern könne auch bei be- triebsbedingter Kündigung auf das vorherige Einkommen abgestellt werden. Dass sie im Jahr 2014 keine gut bezahlte Arbeitsstelle mehr gefunden habe, liege an ihren gesundheitlichen Einschränkun- gen und der seither eingetretenen Verschlechterung. Immerhin habe die Beschwerdegegnerin seiner- zeit bestätigt, dass ihr die angestammte Tätigkeit nicht länger zugemutet werden könne. 13.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, es entspreche langjähriger Rechtsprechung, dass das Valideneinkommen auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung berechnet werden könne, wenn – wie im vorliegenden Fall – davon ausgegangen werden könne, dass die versi- cherte Person unabhängig vom Eintritt der Invalidität die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.4). Es müsse nicht auf das vorherige Einkommen abgestellt werden. 13.3 Die Beschwerdeführerin spezifiziert ihre Aussage, dass die Beschwerdegegnerin die Unzumut- barkeit der angestammten Tätigkeit seinerzeit bestätigt habe, nicht weiter. Sie gibt weder einen Arzt- bericht an, aus dem sich dies ergeben soll, noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass sie die Stelle bei der RVM aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und die dort ausgeübte Tätigkeit "weiterhin uneingeschränkt" hätte ausüben können, "wenn das Arbeits- verhältnis […] nicht aufgelöst worden wäre" (vgl. BG-act. 41, 54 und 58). Da im Übrigen Anhaltspunkte, welche erwarten lassen würden, dass sie eine vergleichbare Anstellung gefunden hätte, weder ersicht- lich sind noch dargelegt werden, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen. 14.
Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Kann kein effektiv erzieltes Einkommen herangezogen werden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen hat, kann auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 143 V 295 E. 2.2, 135 V 297 E. 5.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf den sogenannten Zentralwert (Median) der Tabelle TA1_ti- rage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 148 V 174 E. 6.2). 14.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen bei 60- prozentiger Arbeitsfähigkeit anhand der LSE-Tabelle, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, ermittelt. Ge- stützt auf Art. 26bis IVV (in der von 01.01.2022 bis 31.12.2023 geltenden Fassung) hat sie in den Jahren 2022 und 2023 keinen Leidensabzug gewährt, was zu einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent führte. Ab
1. Januar 2024 gewährte sie gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung)
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einen Leidensabzug von 10 Prozent, wodurch neu ein Invaliditätsgrad von 48 Prozent resultierte. Die Beschwerdeführerin fordert dagegen beschwerdeweise sowohl im Jahr 2022 als auch ab dem 1. Januar 2024 die Anrechnung eines Leidensabzuges von 25 Prozent. Ausgehend von der LSE 2022 resultiere demnach ein Invalideneinkommen von CHF 24'584.03 (siehe auch E. 5.2 hievor). Mit Beschwerdeant- wort räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass der 10-prozentige Abzug nicht erst ab 2024, sondern schon ab 2022 zu gewähren sei (siehe auch E. 5.3 hievor). 14.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merk- male, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie- bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 134 V 322 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper- lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGer 9C_395/2022 vom 04.11.2022 E. 4.5.3). 14.3 Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der von 01.01.2022 bis 31.12.2023 geltenden Fassung) sah für Versicherte mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger einen 10-prozentigen Abzug vor. Das Bundesgericht erkannte diese Bestimmung als gesetzeswidrig, soweit nur noch ein "Teilzeit- abzug" vorgesehen war (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50% und weniger zu gewähren sei und auf 10% begrenzt bleibe) und damit die bisherige Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Tei- len aufgegeben werden sollte. Falls Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe, sei, was die zu be- rücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angehe, ergänzend auf die bisherigen Rechtspre- chungsgrundsätze zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabel- lenlöhne (BGE 150 V 410 E. 10.6). Per 1. Januar 2024 trat die neue Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Wert standardmässig 10 Prozent abgezogen werden.
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15.
Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person rea- listischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem ge- sunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung be- stehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spekt- rum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (BGer 8C_48/2021 vom 20.05.2021 E. 4.3.3). An dieser Voraussetzung ist mit Blick auf die Erwägungen des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 auch weiterhin festzuhalten (BGer 8C_359/2024 vom 20.12.2024 E. 4.3.1, 8C_91/2024 vom 11.11.2024 E. 5.3, 8C_243/2023 vom 05.09.2024 E. 7.6). 15.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei selbst in leichten Tätigkeiten in ihrer Leistungs- fähigkeit eingeschränkt. Diesbezüglich lässt sich dem beweiskräftigen Gutachten unter anderem ent- nehmen, dass die Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit dem erhöhten Pausenbedarf von geschätzt zwei Stunden aufgrund der chronischen und subjektiv belastenden Beschwerden im Rahmen des Schmerzsyndroms begründet werde (Gutachten S. 7; BG-act. S. 931). Demnach sind der erhöhte Pau- senbedarf und die Limitierungen aus psychiatrischer Sicht bei der gutachterlich attestierten Restar- beitsfähigkeit von 60 Prozent bereits abgezogen worden und können nicht zusätzlich zu einem Abzug beim Tabellenlohn führen. 15.2 Ein Abzug aufgrund des Lebensalters, des Beschäftigungsgrads und der Nationalität wird zu Recht nicht geltend gemacht. Sodann kommt dem Kriterium der Dienstjahre vorliegend kein entschei- dendes Gewicht zu, da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; BGer 9C_339/2021 vom 27.07.2022 E. 4.5.4.3). 15.3 Für die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gewährte die Beschwerdegegnerin in der vorlie- gend angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 Prozent. Dieser ist jedoch gestützt auf BGE 150 410 (trotz Art. 26bis Abs. 3 IVV in der von 01.01.2022 bis 31.12.2023 geltenden Fassung) auch in den Jahren 2022 und 2023 zu gewähren, was die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 denn auch anerkennt.
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15.4 Mit der Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 ändert sich der Leidensabzug nicht. Ein höhe- rer als der in Art. 26bis Abs. 3 IVV (Fassung ab 01.01.2024) standardmässig vorgesehene Abzug von 10 Prozent ist nach oben Gesagtem nicht gerechtfertigt. 15.5 Zusammengefasst ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns vom LSE-Tabellenlohn sowohl im Zeitpunkt der ersten (2022) als auch der zweiten Rentenrevision (2024) ein 10-prozentiger Abzug zu gewähren. Soweit in der angefochtenen Verfügung von 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 kein Abzug gewährt wurde, wäre grundsätzlich die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Von einer teilwei- sen Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuse- hen (siehe nachstehende E. 17.3). 16. Weil von weiteren Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann auf solche – und insbesondere auch auf die beantragte polydisziplinäre Begutachtung – verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). 17.
Im Zuge der Weiterentwicklung der IV (Änderung vom 19.06.2020 [WEIV]) erfolgte unter anderem der Wechsel vom abgestuften zum stufenlosen Rentensystem. Der in diesem Zusammenhang neu einge- fügte Art. 28b IVG besagt, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer gan- zen Rente (Abs. 1) folgendermassen festzulegen ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Pro- zent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gel- ten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4). 17.1 Die Beschwerdegegnerin hat per März 2022 einen Invaliditätsgrad von 40 Prozent ermittelt (= [54'631 - 32'779] / 54'631 * 100), was gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG eine Reduktion der ganzen Rente auf eine Rente von 25 Prozent zur Folge hatte. Unter Anrechnung eines Abzuges von 10 Prozent resultiert bei diesen Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 46 Prozent (= [54'631.00 -29’501.00] / 54'631
* 100), was Anspruch auf eine 40-Prozent-Rente begründet. 17.2 Per 1. Januar 2024 errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 48 Prozent (= [58'271.00 - 30'337.00] / 58'271 * 100). Da sich der Invaliditätsgrad zwischen März 2022 und Januar 2024 bei durchgehender Gewährung eines 10-prozentigen Leidensabzugs lediglich um 2 Prozent än- dert (von 46% auf 48%), eine Erhöhung der Rente jedoch erst ab einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens 5 Prozent erfolgt (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG), wäre die Rente per 1. Januar 2024 auf 40 Prozent zu belassen.
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17.3 Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend an- merkt – (nach einer gewissen Zeit) leicht besser fährt, wenn die angefochtene Verfügung (25%-Rente ab 01.01.2022 und 45%-Rente ab 01.01.2024) belassen wird, wie sie ist und die Beschwerdeführerin eine 25-Prozent-Rente ab 1. Januar 2022 sowie eine 45-Prozent-Rente ab 1. Januar 2024 erhält. 18. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 19. 19.1 Die Verfahrenskosten für die vorliegende (über eine Angelegenheit mittlere Komplexität in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht hinausgehende) Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen (inklusive Schreibgebühren und Barauslagenpauschale; Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie wären grundsätzlich der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Da diese jedoch aufgrund der ungerechtfertigten Verweigerung eines Tabellenlohnabzugs in den Jahren 2022 und 2023 berechtigten Anlass zur Beschwerdeerhebung hatte, und in diesem Punkt im Grundsatz ob- siegt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr zu ⅔ der Beschwerdeführerin und zu ⅓ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 19.2 Ebenfalls infolge des grundsätzlichen teilweisen Obsiegens bezüglich der Frage des Tabellen- lohnabzugs in den Jahren 2022 und 2023 ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht eine reduzierte (BGer 8C_449/2016 vom 02.11.2016 E. 3.1.1 in analogiam) Parteientschädigung (inklu- sive Mehrwertsteuer) von CHF 1'000.00 (= ⅓ von CHF 3'000.00; Art. 61 lit. g ATSG, vergleiche Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. c, Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] sowie Art. 32 Abs. 1 GGebR) zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden zu ⅔ der Beschwerdeführerin und zu ⅓ der Be- schwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zu entrichten.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 27. Februar 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: